DBL: PSA warten und lagern
Normgerechte Schutzkleidung wird aktuell in immer mehr Betrieben eingesetzt. Und die fachgerechte Pflege aus Sicherheitsgründen von externen Dienstleistern übernommen. Doch wie sieht es eigentlich mit Lagerung und Wartung der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) aus? Antworten liefert Jan Kuntze, Geschäftsführer des DBL-Vertragswerks Kuntze & Burgheim Textilpflege.
Wie sollte PSA gelagert werden?
Schutzkleidung, die für längere Zeit nicht in Gebrauch ist, sollte immer in sauberem Zustand sowie an einem trockenen und auch dunklen Ort eingelagert werden. Warnschutzkleidung sollte zudem so eingelagert werden, dass sie nicht direktem Sonnenlicht ausgesetzt wird. Die UV-Strahlung des Sonnenlichtes führt nämlich zum Ausbleichen der hochsichtbaren fluoreszierenden Warnschutzfarben. Deshalb gerade in der Sommerzeit bitte keine Warnschutzartikel – etwa Warnschutzjacken für den Herbst – im Sonnenlicht deponieren.
Aber auch PSA, die am nächsten Tag wiederverwendet wird, sollte trocken und sauber aufbewahrt werden. Stark verschmutzte PSA sollte vor erneutem Gebrauch fachgerecht aufbereitet werden, um eine Gefährdung der Träger zu vermeiden. Außerdem sollten mehrere Bekleidungsteile zum Wechseln zur Verfügung gestellt werden. Im textilen Mietdienst ist diese Sauberkeit und Normerfüllung gewährleistet.
Was ist bei der Wartung der PSA zu beachten?
Laut BGR 189 „Benutzung von Schutzkleidung“ haben die Versicherten die Schutzkleidung vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Augenfällige größere Risse und Löcher in der Kleidung können so vielleicht noch entdeckt werden. Aber ob etwa das Gewebe des Warnschutzes noch seine normgerechte Wirkung hat, oder ob die Kleidung mit Chemikalienschutz noch ausreichend imprägniert ist, um die nötige Sicherheit zu gewährleisten, kann vom Träger nicht überprüft werden. Deshalb sollten Wartung und Kontrolle – ebenso wie Wäsche und Reparatur – nur in für PSA zertifizierten Aufbereitungsprozessen vorgenommen werden, wie es textile Dienstleister gewährleisten. Alle Vertragswerke des DBL-Verbundes stellen dieses über ihre Zertifizierung nach ISO 9001:2015 sicher.
Wer ist bei der Wartung in der Pflicht – Unternehmer oder Träger?
Der Unternehmer ist hier klar in der Pflicht. Laut BGR 189 haben der Unternehmer oder sein Beauftragter die Schutzkleidung entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Gebrauchstauglichkeit prüfen zu lassen. Der Unternehmer hat seine Mitarbeiter aber nicht nur bei Bedarf normgerecht auszustatten und die Kleidung kontinuierlich zu pflegen und zu warten, damit der Schutz dauerhaft gewährleistet ist. Er hat den Träger auch in der Anwendung der PSA zu unterweisen. Hier ist es z.B. für die Berufsgenossenschaft im Falle eines Unfalls relevant, dass die Mitarbeiter nachweislich im Umgang mit ihrer PSA geschult werden. Darum beraten textile Dienstleister ihre Kunden, die PSA einsetzen, umfassend und stellen entsprechende Hersteller-Benutzerinformationen bereit.