07.11.2024 • News

Aktuelle Auflage erschienen: VdS 3518 2024-10

Im VdS-Webshop steht die neue, überarbeitete Version der Richtlinien VdS 3518 „Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen“ zur Verfügung.

Die aktualisierten Richtlinien VdS 3518 2024-10 „Sicherheit und...
Die aktualisierten Richtlinien VdS 3518 2024-10 „Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen“ können im VdS-Webshop kostenlos heruntergeladen werden.
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Die Richtlinien sind in Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV), Sachgebiet „Betrieblicher Brandschutz“, dem Bundesverband Technischer Brandschutz e. V. (bvfa) und dem Bundesverband Betrieblicher Brandschutz – Werkfeuerwehrverband Deutschland e. V. (WFVD) entstanden. Beim DGUV ist die textgleiche DGUV Information 205-026 erhältlich.

Die Richtlinien richten sich in erster Linie an Betreiber und bieten konkrete Hilfestellung bei den Arbeitsschutzmaßnahmen zum Personenschutz für den sicheren Betrieb von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen. Wie bei jeder Neuauflage gab es redaktionelle und fachliche Überarbeitungen. Im Kapitel 5.8 (Vermeidung elektrostatischer Aufladungen) wurden die Anforderungen zur Zweimeldungsabhängigkeit konkretisiert. Das Kapitel 8 (Außerbetriebsetzung und Demontage) wurde aufgrund von Schadensereignisse und deren Ursachenforschung auf Wunsch von und in Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsanwaltschaft erweitert.

Gase wie Kohlendioxid (CO2), Inertgase wie IG-100 oder IG-01 und Gemische daraus (z. B. IG-55, oder IG-541) finden als Löschgas in ortsfesten Feuerlöschanlagen Anwendung. Sie löschen Brände, indem sie im Wesentlichen den Luftsauerstoff von der Brandstelle verdrängen. Ebenfalls finden halogenierte Kohlenwasserstoffe (z.B. HFC 227ea und FK-5-1-12) als Löschgas Anwendung in ortsfesten Feuerlöschanlagen. Ihre Löschwirkung beruht auf einem chemisch-physikalischen Prinzip.

Die für eine ausreichende Löschwirkung erforderliche aufgebaute Löschgaskonzentration bzw. abgesenkte Sauerstoffkonzentration lässt einen dauernden Aufenthalt von Personen in dieser Atmosphäre nicht zu. Bei Kohlendioxid ist z. B. ab einer Konzentration von 5 Vol.-% CO2 mit Gesundheitsschäden zu rechnen, und ab einer Konzentration von mehr als 8 Vol.-% CO2 besteht Lebensgefahr.

Beim Einsatz von Löschgasen oder Gasgemischen in ortsfesten Feuerlöschanlagen sind die zu erwartenden Konzentrationen nach der Flutung durch den Errichter rechnerisch bzw. durch Probeflutung zu ermitteln, festzulegen und zu dokumentieren. Es wird dann in die Gefährdungsklassen (siehe auch Anhang B Stoffdaten) eingestuft. Um gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden, müssen innerhalb der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz getroffen werden. Dies können bauliche, technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen sein.

Die Richtlinien VdS 35518 2024-10 können kostenlos heruntergeladen oder in gedruckter Form bestellt werden: shop.vds.de/de/publikation/vds-3518

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