13.10.2017 • News

Übergangsfrist: Nutzung von Funkgeräten in Fahrzeugen bleibt vorerst erlaubt

Auch Fahrzeugführer von Unternehmen und nicht nur der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) dürfen weiterhin während der Fahrt per Funk kommunizieren. Der Bunde...

Auch Fahrzeugführer von Unternehmen und nicht nur der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) dürfen weiterhin während der Fahrt per Funk kommunizieren. Der Bundesrat hat der entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zugestimmt.

Der Kritik am ursprünglichen Verordnungsentwurf auch seitens des PMeV ist die Bundesregierung in einem aus Verbandssicht zentralen Punkt gefolgt: In der nun vom Bundesrat verabschiedeten Verordnung ist festgelegt, dass Funkgeräte für einen befristeten Zeitraum bis zum 30.Juni 2020 weiterhin während der Fahrt genutzt werden dürfen. Mit dieser Übergangsfrist wird der Industrie Zeit eingeräumt, um Lösungen zu entwickeln, die den berechtigten Interessen der Funkanwender ebenso Rechnung trägt wie denen der Verkehrssicherheit. Nachdem der erste Verordnungsentwurf der Bundesregierung ein komplettes und sofortiges Nutzungsverbot für alle Funkanwender mit Ausnahme der BOS vorsah, bedeutet die Gewährung einer Übergangsfrist aus Sicht des PMeV einen großen Erfolg.

Interessen sicherheitsrelevanter Unternehmen gewahrt
Der Verband hatte in seiner Stellungnahme vor einer Änderung der Straßenverkehrsordnung gewarnt, nach der Fahrzeugführer weder ein Handfunkgerät noch das Faustmikrofon eines fest verbauten Funkgerätes hätten aufnehmen und benutzen dürfen. Eine auch aus Sicht des PMeV unstrittige und notwendige Ausnahme war ausschließlich für die Behörden und Organisatoren mit Sicherheitsaufgaben (BOS) vorgesehen, nicht aber für andere sicherheitsrelevante Branchen wie beispielsweise Ver- und Entsorger, Straßenbauverwaltung, Betriebe des öffentlichen Personenverkehrs, kommunale Unternehmen, Flughäfen oder Häfen. Der PMeV hatte gefordert, außer den BOS auch diesen Branchen eine Ausnahme einzuräumen. Nun gilt die Ausnahmeregel bis zum 30. Juni 2020 sogar für alle Branchen.

 

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