MLAR – mit Loopsoundern auch regelkonform?
Die Entwicklung im Bereich moderner Brandmeldesysteme macht es möglich: die Integration von mehr und mehr neuen technischen Funktionen auf der Primärleitung einer Brandmeldeanlage wird immer umfangreicher. Es soll mit dieser Leitung die vollständige Funktionalität von Detektion und Alarmierung abgebildet werden:
• die Installation wird einfacher
• weniger Kabel sind nötig,
• eine Überwachung ist gegeben
Das sind Argumente, mit denen die Technologie angeboten wird. Wie sieht jedoch die Betrachtung seitens der Grundlagen aus?
Basis für die erfolgreiche Abnahme einer - bauaufsichtlich geforderten - Brandmeldeanlage ist die baurechtlich unbedenkliche Ausführung.
Die Erstellung einer Brandmeldeanlage - daran erinnern die Experten des Brandschutz-Unternehmens detectomat - unterliegt, wenn sie bauaufsichtlich gefordert wird, dem Baurecht. Hier bilden die jeweilige Landesbauordnung (LBO) und die aufgrund der LBO erlassenen Rechtsvorschriften die Grundlage für die Umsetzung. In den aufgrund der LBO des jeweiligen Bundeslandes eingeführten technischen Baubestimmungen ist die MLAR (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie) bzw. die spezifische Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) des Bundeslandes als Grundlage für die Ausführung von Kabelnetzen enthalten.
Die LAR beschreibt die Ausführung von Kabelnetzen für sicherheitsrelevante Anlagen wie folgt: „Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene, sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen im Brandfall ausreichend lange funktionsfähig bleiben (...)"
Für den Planenden und Ausführenden bedeutet dies, dass die Ausführung einer bauaufsichtlich geforderten Brandmeldeanlage immer unter diesem Aspekt zu erfolgen hat. Zu beachten ist ebenso, dass Kommentare oder Bemerkungen zur MLAR und LAR nicht rechtlich belastbar sind. Hierbei handelt es sich rechtlich lediglich um Privatmeinungen von Personen oder Verbänden, die nicht zutreffen müssen; die verbindliche Auslegungskompetenz liegt allein bei den Gerichten.
Aber wo ist hier die Grenze zu ziehen?
Wer trifft die Entscheidung und trägt die Verantwortung? Stellt nicht jede Alarmierung eine Sicherheit für die im Gebäude befindlichen Personen dar?
Wird die Funktion der Anlage nicht sehr oft nachträglich geändert und aufgewertet, so dass ein Leitungsnetz dann anzupassen wäre?
Zu empfehlen ist in jedem Fall: Sicherheit ohne Kompromisse. Planung und Installation einer Alarmierungsanlage sollten, so die Empfehlung der Brandschutz-Experten von detectomat, unter folgenden Grundsätzen durchgeführt werden:
- Eine lückenlose und lautstarke also eindeutige Alarmierung ist sicher zu stellen, um dem Fluchtverhalten des Menschen zu entsprechen
- Höchste Ausfallsicherheit durch dezentrale Verteilung der Einheiten sowie separate Leitungswege müssen gesichert sein
- Trennung von Alarmierung und Detektion: nicht jeder Standort eines Melders ist in jedem Fall ein geeigneter Standort für einen Alarmgeber