27.09.2021 • NewsDrohnenSicherheitswirtschaft

ASW Nord: Drohneneinsatz bei Demonstrationen

Nach Information der Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft (ASW) dürfen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg Überwachungen von Demonstrationen nur statthaft sein, wenn die Versammlungsgesetze die Überwachung per Drohnen ausdrücklich erlauben.

Dies bedeutet für die Sicherheitswirtschaft, die UAS/Drohnen verwendet, eine konsequente Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Der Einsatz einer polizeilichen Drohne bei der „Friday for Future“-Versammlung in Freiburg am 20.09.2019 zur Steuerung und Lenkung der Versammlung verstieß gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, sagt das VG Freiburg. Der Drohneneinsatz sei als faktisch verdeckte Maßnahme zu qualifizieren, die als solche in die Versammlungsfreiheit eingegriffen habe. Denn wer grundsätzlich damit rechnen müsse, dass seine Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert werde und ihm dadurch Nachteile entstehen könnten, werde in seinen individuellen Entfaltungsmöglichkeiten beeinträchtigt, wenn er deshalb möglicherweise auf die Ausübung der Versammlungsfreiheit verzichten könnte.

Der von dem Drohneneinsatz ausgehende Eingriff in die Versammlungsfreiheit sei nicht durch eine gesetzliche Vorschrift gedeckt gewesen. Zwar könnten nach den §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes (VersammlG) Bildaufnahmen angefertigt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewendet werden sollten. Der Einsatz der Drohne zur Überwachung der friedlichen und störungsfrei verlaufenen Versammlung am 20.09.2019 sei aber ausschließlich zu deren Steuerung und Lenkung erfolgt. Es habe sich nur um eine Vorsorgemaßnahme gehandelt, ohne dass sich eine erhebliche Gefahr bereits konkretisiert hätte.

Das Gericht bezweifle zwar grundsätzlich nicht die Sinnhaftigkeit des Einsatzes polizeilicher Drohnen zur Lenkung und Steuerung von Versammlungen zum Schutz von Versammlungsteilnehmern sowie Dritter unterhalb der Gefahrenschwelle der §§ 12a, 19a VersammlG. Es fehle aber hierfür gegenwärtig an einer tauglichen (landes-)versammlungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage. Auf Vorschriften im Polizeigesetz des Landes habe der Drohneneinsatz nicht gestützt werden dürfen, da sich die Videoüberwachung von Versammlungen nach den spezielleren Regelungen im Versammlungsgesetz richte.

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