BGI/GUV-I 5182: "Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung"
Das Sachgebiet "Betrieblicher Brandschutz" im Fachbereich "Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hat mit dem Verein der Br...
Das Sachgebiet "Betrieblicher Brandschutz" im Fachbereich "Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hat mit dem Verein der Brandschutzbeauftragten in Deutschland e.V. (VBBD) und zusammen mit weiteren Fachverbänden des betrieblichen Brandschutzes eine Informationsschrift zur Ausbildung von Brandschutzhelfern und zur Befähigung der Ausbilder erarbeitet.
Von: Lars Oliver Laschinsky, Verein der Brandschutzbeauftragten in Deutschland e.V. (VBBD)
Grundlagen
Der § 10 Abs.2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) fordert vom Arbeitgeber/Unternehmer die Benennung von Mitarbeitern, die Aufgaben der Brandbekämpfung im Betrieb übernehmen. Beschäftigten, die der Arbeitgeber für Aufgaben der Brandbekämpfung benannt hat, sind Brandschutzhelfer. Anzahl, Ausrüstung und Ausbildung der Brandschutzhelfer muß in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden betrieblichen Gefahren stehen. Nach § 22 BGV A1/GUV-V A1 "Grundsätze der Prävention" und Punkt 6.2 der ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" hat der Arbeitgeber/Unternehmer hierzu eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. Hierbei sind grundsätzlich auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. durch Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.
Anzahl und Ausbildung der Brandschutzhelfer
Brandschutzhelfer sollen durch Anwendung betrieblicher Löschgeräte (Feuerlöscher und/oder Wandhydranten) die Brandbekämpfung von Entstehungsbränden übernehmen. Unter Entstehungsbränden versteht man Brände mit so geringer Rauch- und Wärmeentwicklung, dass noch eine gefahrlose Annäherung von Personen bei freier Sicht auf den Brandherd möglich ist. Im Hinblick auf ihre Aufgaben sind die Brandschutzhelfer fachkundig zu unterweisen. Ziel der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten. Die BGI/GUV-I 5182 "Brandschutzhelfer-Ausbildung und Befähigung" beschreibt die Anforderungen an Brandschutzhelfer nach ASR A2.2 und konkretisiert insbesondere die Zielsetzung und Lehrinhalte der Brandschutzhelfer-Ausbildung und die Anforderungen an die betriebinternen oder auch externen Ausbilder.
Einweisung in die betrieblichen Gegebenheiten
Zusätzlich zur fachkundigen Unterweisung muß jeder Brandschutzhelfer auch mit den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten vertraut gemacht werden. Daher muß nach Abschluß der Ausbildung zum Brandschutzhelfer eine Einweisung in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich erfolgen. Werden in der Ausbildung keine betriebsspezifischen Kenntnisse vermittelt, obliegt deren nachträgliche Vermittlung dem Arbeitgeber.
Personen, die die entsprechenden fachlichen und betrieblichen Kenntnisse zur Bekämpfung von Entstehungsbränden bereits erworben haben, z.B. aktive Feuerwehrleute mit erfolgreich abgeschlossener feuerwehrtechnischer Grundausbildung (Truppmann, Truppfrau), können nach Einweisung in jeweiligen betrieblichen Gefährdungen und ihren betrieblichen Zuständigkeitsbereich auch ohne zusätzliche Ausbildung als Brandschutzhelfer bestellt werden.
Wiederholung der Ausbildung der Brandschutzhelfer
Zur Auffrischung der Kenntnisse empfiehlt es sich, die Ausbildung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen z.B. Änderung der Brandschutzordnung, neuen Arbeits- und Produktionsverfahren mit veränderter Brandgefährdung, Umstrukturierungen und Fluktuation der Mitarbeiter oder nach einem Brandereignis im Betrieb ist in kürzeren Abständen eine Wiederholung der Ausbildung erforderlich.