bvbf: Brandschutz für Mitarbeiter mit Behinderung
Wie der Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe (bvbf) mitteilt, wurden die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ und ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) überarbeitet und stellen nun auch die Belange von Beschäftigten mit Behinderungen in den Fokus.
Für das schnelle und zielgerichtete Handeln im Falle eines Brandes sind konkrete technische und organisatorische Maßnahmen seitens des Arbeitgebers festgelegt, wobei je nach Ausmaß der Behinderung der betroffenen Mitarbeiter insbesondere auf Wahrnehmbarkeit, Erkennbarkeit, Erreichbarkeit und Nutzbarkeit der Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen zu achten ist. Darauf macht der Bundesverband aufmerksam.
Besondere Maßnahmen bei der Alarmierung seien auf Beschäftigte mit Seh- oder Hörbehinderung auszurichten. Die Richtlinie fordert das „Zwei-Sinne-Prinzip“, das besagt, dass der Alarm mindestens gleichzeitig visuell und akustisch wahrgenommen werden muss. Gegebenenfalls sind taktile, d. h. mechanische Berührungsreize, ergänzend einzusetzen. Zur akustischen Alarmierung bieten sich somit Sprachalarmanlagen, Hupen und Sirenen an. Optische Signale können über helle Blinklichter und Anzeigen auf Bildschirmen sichtbar gemacht werden. Für die taktile Ergänzung bieten sich mobile Endgeräte mit Vibration an. Für Sehbehinderte sind Brandmelder kontrastreich zu gestalten. Arbeiten Blinde in der Arbeitsstätte, muss der Melder zudem taktil erfassbar sein. Die Erreichbarkeit ist für Rollstuhlfahrer oder Kleinwüchsige gegeben, wenn die Bedienelemente in einer Höhe zwischen 0,85 und 1,05 Metern angeordnet sind. Können sich Mitarbeiter im Falle eines Notrufs zudem schlecht artikulieren oder ist die Motorik eingeschränkt, sind z. B. Melder mit Sprachsteuerung oder Telefone mit Notruftaste notwendig.
Grundsätzlich kommt es darauf an, möglichst rasch Hilfe herbeizuholen. Damit auch Mitarbeiter mit Behinderung aktiv Entstehungsbrände löschen können, sind handliche Feuerlöscher mit einem geringen Gewicht an leicht erreichbaren Stellen in einer Griffhöhe zwischen 0,8 und 1,05 Metern anzubringen. Für Seh- oder Hörbehinderte müssen die „Regeln für das Verhalten im Brandfall“ sowie der Flucht- und Rettungsplan nach dem Zwei-Sinne-Prinzip zur Verfügung stehen. Bei Beschäftigten mit kognitiven Behinderungen ist zudem auf eine leicht verständliche Sprache oder Symbolik zu achten.