Videoüberwachung im Museum: Datenschutz und Kameraauswahl
Sicherheit für Kulturgüter ist - auch angesichts des Diebstahls im Pariser Louvre - ein wichtiges Thema. Dabei ist auch von Bedeutung: die Überwachung mittels Videotechnik.
Bei der Installation einer Videoüberwachung wird aus datenschutzrechtlichen Gründen zwischen zwei Verfahren unterschieden. Die Videobeobachtung überträgt ein Live-Bild und gilt quasi als verlängertes Auge des Wachpersonals. Da hier keine Speicherung der Bild-Daten stattfindet, ist der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte als weniger gravierend einzustufen. Anders liegt der Fall bei einer Videoaufzeichnung. Gespeicherte Bilder mit Aufnahmen von Personen sind datenschutzrelevant. Sie dürfen nur so kurz wie möglich gespeichert werden. Für die Installation in einem Museum müssen bereits bei der Einrichtung des Systems die Löschfristen definiert und eingehalten werden.

Ein Raubüberfall in Manching sorgte im Dezember 2022 für Aufsehen: Diebe stahlen aus dem Kelten-Römer-Museum einen wertvollen antiken Schatz. Fast 500 Goldmünzen verschwanden aus der Vitrine. Nicht nur der materielle Verlust ist hier zu beklagen, sondern auch ein unwiederbringliches Kulturgut. Dieser und weitere Fälle veranlassten die Bayerische Regierung 2023 zusätzliche Fördermittel in Höhe von einer Million Euro bereitzustellen, damit staatliche Museen und Sammlungen in die Modernisierung ihrer Sicherheitssysteme investieren können. Auch die nichtstaatlichen Museen erhalten Unterstützung.
Bei vielen Museen und Sammlungen steht die Investition in aktuelle Videotechnologie ganz oben auf der Agenda. Denn neben dem Schutz der Museumsobjekte eignet sich Videoüberwachung auch zur Verhinderung von Vandalismus. Das Dilemma besteht darin, dass Museen sich zwar viele Besucher wünschen, das Risiko von Schäden an Objekten und Gebäuden aber mit der Zahl der anwesenden Personen stetig steigt. Da eine Überwachung der Ausstellungsräume nicht immer und zu jeder Zeit durch Personal vor Ort erfolgen kann, liegt eine Videoüberwachung für Museumsgebäude und Ausstellungen nahe. Der Einsatz von Video in staatlichen Institutionen wird in länderspezifischen Datenschutzverordnungen geregelt, z. B. im Bayerischen Datenschutzgesetz.
DSGVO-Regeln im Museum
Ausstellungsräume gelten als öffentlicher Raum. Hier gilt daher das Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Daher ist die Installation einer Videoüberwachung nur mit Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung überhaupt umsetzbar.
Bildaufnahmen von Menschen sind immer als Eingriff in die persönlichen Grundrechte zu werden. Dies darf nur erfolgen, wenn die Verhältnismäßigkeit dafür nachgewiesen ist. Für eine Abwägung muss der Zweck der Videoüberwachung genau dargelegt werden. Ist das Ziel zum Beispiel die Verhinderung von Vandalismus, muss zunächst geprüft werden, ob dies auch mit anderen Mitteln gewährleistet werden könnte, zum Beispiel mit einer Absperrung vor dem Objekt.
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