Neue Betriebssicherheitsverordnung

Am 1. Juni 2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft getreten. Sie enthält Anforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb überwac...

Die Anwendung vieler Arbeitsmittel unterliegt sowohl der BetrSichV als auch der...
Die Anwendung vieler Arbeitsmittel unterliegt sowohl der BetrSichV als auch der GefStoffV

Am 1. Juni 2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft getreten. Sie enthält Anforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Seit 13 Jahren trägt die Verordnung zur Sicherheit in Unternehmen bei. Sie liefert die gesetzlichen Grundlagen, um den Arbeitsschutz von Beschäftigten zu garantieren und Dritte zu schützen. Mit der neuen Betriebssicherheitsverordnung liegt nun eine konzeptionell und strukturell umgestaltete Verordnung vor. Ziel war es, die Anwenderfreundlichkeit zu verbessern und Doppelregelungen wie z.B. zum Explosionsschutz zu beseitigen.

Kern der neuen Betriebssicherheitsverordnung ist die Gefährdungsbeurteilung. Hier werden in einigen Bereichen andere Personen („Dritte“), die gefährdet sind, miteinbezogen. Damit sind einheitliche grundsätzliche Anforderungen für alle Arbeitsmittel wie Werkzeuge, Geräte und Maschinen sowie für überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge und Druckanlagen verbindlich. Zusätzlich gibt es weiterhin besondere Regelungen für überwachungsbedürftige Anlagen und bestimmte benannte Arbeitsmittel. Durch besondere Vorgaben sollen darüber hinaus ergonomische und psychische Belastungen am Arbeitsplatz reduziert werden. Insbesondere ältere Belegschaften rücken in den Fokus.

Dr. Gerald Schneider, Experte für Arbeitssicherheit bei der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH, begrüßt die Änderungen: „Die neue Verordnung verbessert den Arbeitsschutz in den Betrieben grundlegend. Unfallrisiken können deutlich minimiert werden.“ Die BAD-Gruppe betreut mit mehr als 3.500 Experten in Deutschland und Europa 250.000 Betriebe mit 4 Millionen Beschäftigten in den unterschiedlichsten Bereichen der Prävention.

Ende der Umstellungsfrist für Gemische

Zum 1. Juni 2015 endete auch die Umstellungsfrist für Gefahrstoffgemische: Hersteller und Inverkehrbringer sind nunmehr verpflichtet, Gefahrstoffgemische ausschließlich nach den Vorgaben der CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) einzustufen. Zudem werden die altvertrauten orangen Gefahrstoffsymbole durch neue Piktogramme ersetzt. Gemische, die bereits produziert und auf Lager sind, dürfen bis 2018 jedoch auch noch mit der alten Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.

 

 

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