Diagnose Fersensporn: Veränderungen am Sicherheitsschuh?

Mit einem leichten Druckgefühl in der rechten Ferse fing es an. Doch nach zwei weiteren Wochen, spürte Herr Paul erste stechende Schmerzen beim Auftreten. Der Gang zum Arzt war unv...

Mit einem leichten Druckgefühl in der rechten Ferse fing es an. Doch nach zwei weiteren Wochen, spürte Herr Paul erste stechende Schmerzen beim Auftreten. Der Gang zum Arzt war unvermeidbar. Diagnose: „Fersensporn“. Eine Therapie wurde vereinbart und er benötige viel Geduld, so der Hinweis der Medizinerin. Ein Fersensporn verschwinde, wenn überhaupt, nur sehr langsam. Ein Beitrag von Rolf Bußmann, Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM).

Um den Druck auf die Ferse zu reduzieren, probierte Herr Paul verschiedene orthopädische Einlagen aus dem Fachhandel aus. Als Elektriker einer Maschinenbaufirma wollte er die Einlagen dann auch in seinen Sicherheitsschuhen austauschen – bis ihn ein Kollege darauf hinwies, dass er dann möglicherweise im Falle eines Unfalles seinen Versicherungsschutz verlieren könnte.

Wie ist nun die Rechtslage?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Herrn Paul nach Paragraf 3 Arbeitsschutzgesetz geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA), die der 8. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (8. ProdSV) entspricht, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Er ist außerdem entsprechend PSA-Benutzungsverordnung für Wartung, Pflege, Lagerung und Ersatz verantwortlich.

Die Auswahl von geeignetem Fußschutz, beispielsweise Sicherheitsschuhen, wird vom Arbeitgeber auf der Basis der nach Paragraf 5 Arbeitsschutzgesetz geforderten Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. Die bisher ausgewählten Sicherheitsschuhe für Herrn Paul besitzen damit ganz bestimmte Eigenschaften, die für die hinreichend sichere Durchführung seiner Tätigkeiten an seinem Arbeitsplatz erforderlich sind. Für Herrn Paul besteht die Verpflichtung zur bestimmungsgemäßen Benutzung dieser PSA.

Fußschutz, auch orthopädischer Fußschutz, gehört entsprechend der 8. ProdSV mindestens der Zertifizierungskategorie II an. Deshalb müssen für jedes Schuhmodell eine EG-Baumusterprüfbescheinigung mit Konformitätserklärung vorliegen (für jede erteilte Bescheinigung sind aufwändige zerstörende Prüfungen erforderlich) und das erforderliche CE-Zeichen vorhanden sein. Das bedeutet, dass nur geprüfter und als Einheit ausgelieferter Fußschutz mit CE-Kennzeichnung am Arbeitsplatz benutzt werden darf. Eigenständige Veränderungen an diesem, z.B. durch das Auswechseln von Einlagen, Verändern von Absätzen und Aufweiten von Schuhmaterial, führen zum Erlöschen der Baumusterprüfung.

Wie kann die Lösung aussehen?
Ob Herr Paul verkehrte Einlagen trägt, hat keinen Einfluss auf seinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Allerdings sollte er sich mit seinem Anliegen an einen Orthopädie­schuhmachermeister wenden. Dieser kennt die zulässigen orthopädischen Änderungsmöglichkeiten der Schuhhersteller, ohne dass die EG-Baumusterprüfung erlischt. Die Hersteller bieten mittlerweile eine Vielzahl von ­industriell gefertigtem Fußschutz, welcher zusätzlich – entsprechend der individuellen orthopädischen Erfordernisse – angepasst werden kann.

Bei dieser zusätzlichen orthopädischen „Zurichtung“ kommen zum einen die unterschiedlichen Arten der Absatz-, Sohlen- und Sohlenranderhöhungen sowie Abrollhilfen in Betracht, zum anderen das Zusammenstellen eines Schuhs im Baukastensystem. Hierbei sind auch verschiedene Einlagen möglich. Erst wenn diese kostengünstigeren Möglichkeiten vom Schuhmachermeister ohne Erfolg geprüft wurden, besteht bei entsprechender medizinischer Indikation die Notwendigkeit für einen individuell anzufertigenden Maßschuh. Der Bundesinnungsverband verfügt über eine Zulassung für einen baumustergeprüften Sicherheitsmaßschuh.

Eine ärztliche Bescheinigung mit Art der gewünschten Maßnahme am Sicherheitsschuh ist Voraussetzung für jegliche handwerkliche Veränderung durch den Orthopädieschuhmachermeister. Wenn der orthopädische Fußschutz als Folge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit notwendig ist, werden die entstehenden Mehrkosten seitens der Berufsgenossenschaft übernommen. Ansprechperson ist dann der zuständige Sachbearbeiter.

Liegt kein Unfall vor, wie bei Herrn Paul, übernimmt häufig die Rentenversicherung (berufliche Rehabilitation) die zusätzlichen Kosten. Hier ist es wichtig, vor Erteilung eines Auftrags an den Orthopädieschuhmachermeister, die Einverständniserklärung der Rentenversicherung einzuholen.

Für einen Antrag sind die folgenden Formulare mindestens erforderlich:

  • Rehabilitationsantrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte;
  • Anlage zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – Kostenübernahme für Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen, die behinderungsbedingt zur Berufsausübung erforderlich sind:
  • ein Befundbericht vom Hausarzt/von der Hausärztin;
  • ein Befundbericht vom Orthopäden/von der Orthopädin;
  • der Kostenvoranschlag vom Orthopädieschuhmacher/in;
  • die Notwendigkeitsbescheinigung vom Arbeitgeber/in.

  • Informationen zum Fußschutz, orthopädischen Fußschutz und weiteren Finanzierungsträgern finden Sie hier:
  • „DGUV Regel 112-191 – Benutzung von Fuß- und Knieschutz (bisher: BGR 191), www.bghm.de, Webcode 238
  • Sachgebiet Fußschutz, www.dguv.de, Webcode d26986
  • Informationsblatt „Orthopädischer Fußschutz“, www.dguv.de, Webcode d33147
  • www.deutsche-rentenversicherung.de

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