BMI: Sabotageschutz für lebens- und verteidigungswichtige Einrichtungen
Die Bundesregierung hat die Neufassung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung beschlossen. Damit werden weitere Wirtschaftszweige und Anwendungsfälle lebenswichtiger Einrichtungen in die Verordnung aufgenommen. Grund dafür waren hybride Bedrohungen und eine angespannte Sicherheitslage. Mit dieser Maßnahme stärkt das BMI den Schutz vor Sabotage durch potenzielle Täter von innen und erhöht die Resilienz kritischer Infrastruktur, darunter Energieanlagen, Wasserwerke, Talsperren und Flüssigerdgas-Terminals.
Mit dem gleichen Ziel hat die Bundesregierung zudem die Erste Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung auf den Weg gebracht hat. Durch diese Verordnung wird künftig auch das mit der Warninfrastruktur für Krisen und Katastrophen befasste technische Personal in Landesrundfunkanstalten sicherheitsüberprüft.
„Hybride Bedrohungen sind reale Gefahren für Deutschlands Sicherheit. Deshalb stärken wir weiter den Schutz der kritischen Infrastruktur: Mit dem heutigen Kabinettsbeschluss erhöhen wir den Schutz gegenüber möglichen Sabotageaktionen“, so Bundesinnenminister Alexander Dobrindt.
Als lebenswichtige Einrichtungen werden unter anderem die Teile von Unternehmen in die Verordnung aufgenommen, die Anlagen betreiben, die nach einem flächendeckenden Stromausfall das Stromnetz wieder in Betrieb nehmen können, ohne dabei auf externe Stromzufuhr angewiesen zu sein, die leistungsstarke digitale Energiedienste im Elektrizitätsbereich betreiben, z. B. Energiemanagementsystem oder virtuelle Kraftwerke, oder die große Wasserwerke, Kontrollräume von großen Talsperren oder Flüssigerdgas-Terminals betreiben.
Sabotageschutzüberprüfungen soll es zudem künftig in Bereichen geben, die mit dem Aufbau oder dem Betrieb der zentralen Infrastruktur zur Warnung der Bevölkerung und der Verbreitung von Warnmeldungen (sog. Modulares Warnsystem) befasst sind. Eine Öffnungsklausel ermöglicht es den Ländern, weitergehende eigene Sabotageschutzregelungen für Wasserwerke in öffentlicher Trägerschaft und Rechenzentren zu erlassen, soweit diese staatliche Aufgaben auf Landesebene wahrnehmen.

















