bvbf: Neufassung der Arbeitsstättenverordnung bringt greifbare Vorteile für die Arbeitssicherheit
Die neue, am 3. Dezember 2016 in Kraft getretene Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bringt mehr Klarheit für Unternehmen. Nach Einschätzung des Bundesministeriums für Arbeit und ...
Die neue, am 3. Dezember 2016 in Kraft getretene Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bringt mehr Klarheit für Unternehmen. Nach Einschätzung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales werden damit der Schutz und die Sicherheit von Beschäftigten am Arbeitsplatz modernisiert. Die Vorgaben und Regelungen dienen außerdem dazu, die Gesundheit der Mitarbeiter – auch auf Baustellen – wirksam zu schützen und Arbeitsabläufe menschengerecht zu gestalten. Darauf weist der Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf) hin.
Neu aufgenommen in die ArbStättV wurden Regelungen zu Telearbeitsplätzen. Dies war aufgrund des Wandels in der Arbeitswelt und der Forderung nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf notwendig geworden. Die Grundlage für Telearbeit ist die Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes im Privatbereich des Beschäftigten. Mit der Regelung wird gleichzeitig klargestellt, dass beruflich bedingte „mobile“ Arbeit wie das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder ortsungebundenes Arbeiten, beispielsweise unterwegs im Zug, nicht vom Anwendungsbereich erfasst wird. Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden empfiehlt der bvbf bei Heimarbeit grundsätzlich Feuerlöscher für den Notfall bereit zu halten.
Eine Konkretisierung fand im Bereich der Arbeitsschutz-Unterweisung statt. Dadurch werden die Beschäftigten in die Lage versetzt und aktiv angehalten, sich bei der Arbeit und in Notsituationen sicherheitsgerecht zu verhalten. Genannt werden hierbei in erster Linie Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge. Die Änderung ist also eine praxisgerechte Hilfe für Arbeitgeber, damit diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung besser nachkommen können.
Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sind regelmäßig zu prüfen
Aus Sicht des bvbf wird der vorbeugende Brandschutz durch die in der ArbStättV vorgeschriebenen betrieblichen Unterweisungen in den Arbeitsstätten gestärkt. „Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall, insbesondere die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge“, so Carsten Wege, bvbf-Geschäftsführer, „sind Pflichtteil der betrieblichen Unterweisung. Beschäftigte, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitgeber ebenso pflichtgemäß in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen. Arbeitgeber müssen über eine ausreichende Anzahl von betrieblichen Brandschutzhelfern verfügen“.
Zutreffend wird in der neuen Verordnung die Instandhaltung und Prüfung auf Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen betont: „Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.“
Mit der Neufassung wird verdeutlicht, dass bauliche und technische Anlagen nicht nur sachgerecht zu warten, sondern auch instand zu halten sind. Das Instandhalten beinhaltet neben dem Warten der Anlagen und Sicherheitseinrichtungen auch ihre Inspektion und Instandsetzung. Nur so ist die Funktionsfähigkeit der brandschutz- und gebäudetechnischen Sicherheitseinrichtungen sichergestellt.
Kompetente Ansprechpartner für den betrieblichen Brandschutz sind die qualifizierten Brandschutz-Fachbetriebe in Deutschland. Sie rüsten Arbeitsstätten mit Brandschutzeinrichtungen und -anlagen aus und halten diese durch regelmäßige Wartungen und Überprüfungen zuverlässig instand. Ferner helfen diese auch bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Brandschutzordnungen sowie Alarm-, Flucht- und Rettungswegplänen und der Durchführung betrieblicher Brandschutzhelfer-Schulungen und Löschübungen. Regionale Anbieter sind unter www.bvbf.de abrufbar.