DGUV: Überfällen vorbeugen – Neue Unfallverhütungsvorschrift
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat eine Muster-Unfallverhütungsvorschrift „Überfallprävention“ herausgebracht.
Die neue DGUV-Vorschrift 25 ersetzt die bisherigen Vorschriften 25 und 26 „Kassen“ sowie die Vorschrift 20 „Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken“. Erstmals sind auch Verkaufsstellen – vom Kiosk bis zum Großhandelsmarkt – sowie Kassen und Zahlstellen der Kommunen, Länder und des Bundes einbezogen.
Bei Verkaufsstellen komme es im Verhältnis zur Anzahl der Betriebsstätten etwa doppelt so häufig zu Überfällen wie bei Kreditinstituten, so Dirk Hofmann. Er leitet bei der DGUV das Sachgebiet „Kreditinstitute und Spielstätten“ und ist Koordinator für das Präventionsfeld „Kreditinstitute und Spielstätten“ bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Auch in den Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand, dazu zählen etwa Einwohnermeldestellen, Museen, Stadthallen, Standesämter, Schulsekretariate, Theater oder Zulassungsstellen, gehen Beschäftigte mit Bargeld um. Um Anreize für einen Überfall zu vermindern, ist dort auch eine entsprechende Prävention nötig.
Mit nur 24 Seiten stellt die Unfallverhütungsvorschrift ein sehr kompaktes Regelwerk von neuer Qualität dar. Bisher seien die Bedingungen für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb genau festgeschrieben gewesen, so Dirk Hofmann. Jetzt werden stattdessen Schutzziele vorgegeben. Unternehmen seien dadurch in ihren Entscheidungen freier und flexibler, wie sie die Schutzziele erreichen. In den DGUV-Regeln für ihre Branche zur Überfallprävention werde erläutert, wie sie diese Schutzkonzepte konkret umsetzen können, so Dirk Hofmann. Neu ist außerdem, dass die Unternehmen einen Notfallplan erstellen. Dazu gehört auch die angemessene Betreuung der Versicherten, die von einem Überfall oder einem Überfallversuch betroffen sind. Die Unfallkassen und Berufsgenossenschaften empfehlen, betriebliche psychologische Erstbetreuer zu benennen, und bieten entsprechende Seminare an. Eine weitere Neuerung ist die Pflicht, einen Überfall umgehend dem zuständigen Unfallversicherungsträger formlos mitzuteilen.
Die Unfallverhütungsvorschrift tritt bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern nach Beschluss der jeweiligen Vertreterversammlungen und Bekanntgabe in Kraft. Über das Datum der Inkraftsetzung informiert jeweils die Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft auf ihren Internetseiten, in deren Mitteilungsblättern oder Newslettern.