FVLR: Brandschutz anpassen

Werden Industriegebäude baulich verändert oder anders genutzt, muss der Betreiber sicherstellen, dass die im Brandschutzkonzept des Gebäudes festgelegten Schutzziele weiterhin erre...

Werden Industriegebäude baulich verändert oder anders genutzt, muss der Betreiber sicherstellen, dass die im Brandschutzkonzept des Gebäudes festgelegten Schutzziele weiterhin erreicht werden. Dazu müssen bestehende Brandschutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen dem möglicherweise veränderten Risiko angepasst werden. Der Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e.V. (FVLR) weist darauf hin, dass dabei nicht nur die allgemeinen Schutzziele beachtet werden sollten.

Ein Brandschutzkonzept ist nicht nur auf das betreffende Gebäude abgestimmt. Es entspricht immer auch dem zum Zeitpunkt der Erstellung geltenden Baurecht. Solange das Gebäude unverändert bleibt, genießt es Bestandsschutz. Geplante und ungeplante Änderungen – wie Umbauten, Nutzungsänderungen, aber auch eine Erhöhung der Brandlast – können zum Verlust des Bestandsschutzes führen. Denn jede Änderung muss der geltenden Rechtslage entsprechen. Dabei kann die Bauaufsicht verlangen, dass auch Gebäudeteile nachgerüstet und angepasst werden müssen, die nicht vom Umbau betroffen sind. Hier ist zu prüfen, ob die Änderungen wesentlich sind und daher Auswirkungen auf das vorhandene Brandschutzkonzept haben. Daher ist es sinnvoll, den Brandschutzbeauftragten, den Sachversicherer und die zuständige Feuerwehr frühzeitig in die Planungen einzubeziehen.

Brandschutzkonzept ausweiten
Industriebauten zählen nach den Bauordnungen der Länder zu den baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung. Im Allgemeinen müssen sie so geplant und errichtet werden, dass Personen sich im Gefahrenfall selbst in Sicherheit bringen können. Nicht definiert sind Maßnahmen zur Rettung des Gebäudes oder der darin lagernden Sachwerte wie Maschinen oder Waren und damit in vielen Fällen auch der Produktionsgrundlagen. Für den Unternehmer hat ein möglicher Totalverlust des Gebäudes sowie der Produktionsanlagen und Materialien enorme wirtschaftliche Folgen. Je nach Gebäudeart und -nutzung können daher im Rahmen von Umbau, Neubau oder Nutzungsänderung neben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften weitere Schutzziele relevant sein, die individuell festgelegt werden müssen.

Rauchschäden müssen nicht sein
In einer vollständig verrauchten Halle schlägt sich der Rauch auf alle Oberflächen nieder und kann dabei Maschinen, Geräte oder auch tragende Bauteile schädigen. Befinden sich in einem Raum besondere Sachwerte, ist zu deren Schutz eine qualifizierte Entrauchung notwendig. Insbesondere sollte bei der Festlegung der raucharmen Schicht auch die Höhe der Lagergüter und Produktionsanlagen einbezogen werden. Neben den individuellen Vorgaben zum Risiko-Management können, ergänzend zu den Anforderungen der Bauordnung, besondere Maßnahmen zum Rauchabzug notwendig werden die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen.

 

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