Einbruchschutz: Typische Installationsfehler bei der Abnahme von Einbruchmeldeanlagen

Die Flut an ständig neuen und sich ändernden Normen, Richtlinien und Regelwerken macht schon lange auch vor der Sicherheitstechnik keinen Halt. Landesbauordnungen sowie Sonderbauve...

Die Flut an ständig neuen und sich ändernden Normen, Richtlinien und Regelwerken macht schon lange auch vor der Sicherheitstechnik keinen Halt. Landesbauordnungen sowie Sonderbauverordnungen erfahren stetig Veränderungen. Neben den bisher vertrauten - oder auch nicht vertrauten - DIN- und VDE-Normen sowie den VdS- Richtlinien werden immer mehr entsprechende EN-Normen veröffentlicht. Die sich insbesondere bei Einbruchmeldeanlagen typischerweise ergebenden Installationsfehler sind Thema dieses Beitrags des Sachverständigen und Planers Sascha Puppel.

Für Errichterbetriebe, die viele oder gar alle Bereiche der Sicherheitstechnikwelt anbieten, wird es immer aufwendiger und schwieriger, alle Regelwerke immer und stets aktuell zu halten, zu verinnerlichen und natürlich auch regelkonform umzusetzen. Daraus resultierend erhöhen sich permanent die fachlichen Anforderungen nicht nur an die planenden Mitarbeiter, sondern auch an die Montage- und Servicemitarbeiter. Kann ein kleiner oder mittelständischer Errichterbetrieb das alles allein verantwortlich leisten? Und - wie muss sich ein potentieller Käufer auf eine korrekte Beauftragung vorbereiten, um letztlich regelkonforme Sicherheitstechnik installiert zu bekommen?

Die sehr häufig vorzufindenden deutlichen Abweichungen zwischen Soll und Ist geben die unzureichende Umsetzung der Fortschreibungen aus den Regelwerken oftmals deutlich wieder. Da einige Errichterbetriebe kaum noch in der Lage sind, alle wichtigen und wesentlichen Normen, Vorschriften, Verordnungen und Richtlinien nicht nur in ihrer Aktualität, sondern auch in ihrer ordnungsgemäßen Umsetzung zu kennen, fällt es natürlich auch den Auftraggeber immer schwerer, den Gesamtumfang der Regelwerke zu überblicken, grob zu bewerten und letztlich eine aus ihrer Sicht fundierte Auftragserteilung durchzuführen. Aus diesem Grund gehen nicht nur Auftraggeber, wie Industrie, Gewerbe und Behörden, sondern auch Privatpersonen immer mehr dazu über, zur Planung entsprechende Fachplaner und für die Abnahme von sicherheitstechnischen Anlagen Sachverständige einzusetzen, oder auch schon bereits in der Planungsphase öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zu involvieren.

Fehler-Hitliste
Die nachfolgend beschriebene „Fehler-Hitliste" resultiert nicht nur aus Abnahmen von Einbruchmeldeanlagen, sondern auch aus Begutachtungen aufgrund von Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer oder ggf. auch Versicherern, aus gerichtlichen Auseinandersetzungen, Ausfällen und im Schadensfall nicht ordnungsgemäß funktionierenden Anlagen.

Speziell bei Einbruchmeldeanlagen diskutieren oftmals nach der Feststellung erster Fehler die Errichterbetriebe mit den öbuv. Sachverständigen über deren Grundlage und Begründung. Viele Errichter sind der landläufigen Meinung: „Wenn die Einbruchmeldeanlage nicht gemäß VdS-Richtlinie 2311 attestiert werden muss, dann kann die Anlage gebaut werden, wie der Errichter es für sinnvoll erachtet." Auf solchen vorherrschenden Meinungen gründen einige der nachfolgend beschrieben typischen Fehler, wie nicht eingehaltene Trennungsabstände zwischen Leitungen und Gerä­­­­ten (wie Außensignalgeber) zu Blitzableitungen und blitzstromführenden Bauelementen. Ebenso wird bei der falschen Wahl von Montageorten für Bewegungsmelder gerne hierüber diskutiert.

Grundsätzlich - auch bei nicht VdS-attestierten Einbruchmeldeanlagen - sind die entsprechenden „allgemein anerkannten Regeln der Technik" (z. B. DIN VDE, LAR) sowie auch die Montageanleitungen der Gerätehersteller zu beachten. Am Beispiel des Fehler-Klassikers, der falsch positionierten Bewegungsmelder beschreiben nicht nur die „Allgemein anerkannten Regeln der Technik", sondern fast immer auch die Montage- und Installationsanleitungen zu den Bewegungsmeldern, dass z. B. Infrarot-Bewegungsmelder unter anderem nicht auf Fenster, Heizungen usw. gerichtet und auch nicht in Rauminnenecken zu installieren sind. Diese Tatsache verdrängen Errichter gerne, wenn aufgrund der Leitungsführung oder Montierbarkeit der Melder dann diese in Rauminnenecken montiert oder gar frontal auf Fenster gerichtet werden. Nicht selten reagieren diese Melder dann auch im Einbruchsfall zu spät oder überhaupt nicht. Oftmals werden zudem Bewegungsmelder, deren Reichweite einstellbar ist, nicht den örtlichen Gegebenheiten angepasst und mit den werksseitigen Einstellungen betrieben.

Ratgeber für die Praxis
Als Leitfaden, Planungs- bzw. Montagehilfe und als Praxis-Ratgeber ist hier - auch bei nicht VdS attestierten Einbruchmeldeanlagen - der informative Anhang F „Hinweise zur Vermeidung von Falschalarmen, zur Realisierung der Zwangsläufigkeiten bei Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen sowie Brandschutztüren und Mitteilungen über Änderungen bei Feuerabschlüssen" der VdS-Richtlinie 2311 dringend zu empfehlen. Einen informativen und gebündelten Überblick für die wesentlichen Gewerke der Sicherheitstechnik verschafft auch der Praxis-Ratgeber des Bundesverband Sicherheitstechnik (BHE).

Analog zu den falsch positionierten Bewegungsmeldern ist es oftmals Errichtern nicht klar, dass auch zwischen Geräten oder Leitungen von sicherheitstechnischen Anlagen - wie Außensignalgebern von Einbruchmeldeanlagen - und Blitzschutzanlagen, wie Blitzableitungen (umgangssprachlich Blitzableiter) oder blitzstromführenden Bauelementen zwingend der entsprechende Trennungsabstand gemäß DIN EN 62305-3 (VDE 185-305-3) und ggf. VdS 2833 einzuhalten ist. Leib, Leben und Sachwerte sind hier unbedingt vor den Gefahren, die oftmals mit der Funkenbildung durch einen Blitzschlag einhergehen, zu schützen.

Welche Regeln gelten?
Normen haben nicht grundsätzlich einen Gesetzes-Charakter und ihre Anwendung ist so gesehen freiwillig. Wurde im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung zur Errichtung einer Einbruchmeldeanlage nicht die Beachtung der für das Projekt und Objekt entsprechenden Normen oder gar der anerkannten Regeln der Technik vertraglich vereinbart, so wird gerne - spätestens bei solchen Fehlern - ausgiebig diskutiert. Nicht selten, insbesondere bei entsprechenden Schäden, werden dann diese Diskussionen vor Gericht langwierig und mit völlig ungewissem Ergebnis weiter geführt.

Ganz besondere Bedeutung werden den „Allgemein anerkannten Regeln der Technik" im Straf-, Bürgerlichen bzw. Zivilrecht zuteil, da hier sehr schnell über die Frage der Fahrlässigkeit verhandelt wird, wenn z. B. Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Leib, Leben und Sachwerten nicht beachtet wurden. Somit müssen sicherheitstechnische Errichter dringend u.a. die „Allgemein anerkannten Regeln der Technik" einhalten, da die DIN VDE-Bestimmungen im Rahmen der allgemein anerkannten Regeln der Technik Gesetzescharakter erhalten (z. B. BauO der Länder, Energiewirtschaftsgesetz).

Mit der gesetzlichen Verankerung wird des Weiteren eine rechtliche Grundlage für die strafrechtliche Verfolgung bei Zuwiderhandlung gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik durch den Gesetzgeber geschaffen. In besonderen Ausnahmefällen - wie bei einzelnen Abweichungen - ist dieser Umstand dringend vor der Realisierung zu prüfen. Zusammengefasst besteht also insbesondere in allen sicherheitsrelevanten Bereichen der Elektrotechnik eine Anwendungspflicht zur Einhaltung von VDE-Bestimmungen und Normen.

Im Rahmen der „Allgemein anerkannten Regeln der Technik" sind jedoch auch alternative Maßnahmen - zu den in den Normen beschriebenen - zulässig, die gleichwertige Ergebnisse erzielen. Jedoch der Nachweis der gleichwertigen Sicherheit der Alternativmaßnahmen ist für den Anwender enorm schwierig zu erbringen - wohingegen bei Einhaltung der Normen keine Fragen entstehen.

Überwachung an Brandschutztüren
Häufig zu beobachten sind auch fehlerhaft ausgeführte Überwachungs­maßnahmen an Brand­schutz­türen und -toren. Oftmals werden Öffnungs- und Verschlußüberwachungskontakte so montiert, dass geprüfte Brandschutzelemente ihre entsprechende Zulassung verlieren. Gängige Unart ist hier besonders die Durchbohrung einer oder mehrerer Wandungen zur Leitungsführung. Kommen Alternativmaßnahmen, wie die Klebung von Magnetkontakten zum Einsatz, so sollte besonderes Augenmerk auf den verwendeten Kleber gelegt werden, damit diese Montage nicht nur von kurzer Dauer ist. Die Mitteilungen des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) „Änderungen bei Feuerschutzabschlüssen" geben Auskunft darüber, welche nachträglichen Änderungen an Brandschutztüren vorgenommen werden dürfen.

Nicht selten wird zudem - oft in Verbindung mit Brandschutztüren - die Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR) missachtet. Immer wieder finden sich bei neu installierten Einbruchmeldeanlagen an Türen mit Schalteinrichtung, die sich im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen befinden, Sperrelemente, die hier nicht zulässig sind. Als Hilfestellung hierzu wird nochmals - auch für nicht VdS attestierte Einbruchmeldeanlagen - der informative Anhang F der VdS-Richtlinie 2311 sowie die VdS-Fachinfo: "Realisierung der Zwangsläufigkeit bei Türen im Verlauf von Rettungswegen und Brandschutztüren" (als kostenloser Download von www.vds.de) empfohlen.
Ungeeignete Geräte
Nun sei noch auf die Unart der Verwendung von Geräten in Einbruchmeldeanlagen hingewiesen, die für den Installationsort nicht geeignet sind. Immer häufiger wurden z. B. im Rahmen von Begutachtungen sicherheitstechnische Geräte, wie berührungslose Leser im Außenbereich vorgefunden, die dort aufgrund der Schutzart nach DIN 40 050 oder der VdS-Umweltklasse ungeeignet sind.

Wurden alternativ die richtigen Geräte am richtigen Ort eingesetzt, so mangelte es teilweise an der korrekten Montageweise. Häufig wurden Geräte, insbesondere Bewegungsmelder in nicht ortsfester Montageweise (z. B. minimalste Verschraubung) angebracht. Selbstredend sollten natürlich besonders Funk-Bewegungsmelder gegen die Wegnahme geschützt montiert werden.

Abschließend sollte noch die Anlagendokumentation erwähnt werden, die grundsätzlich immer zu jeder Anlage (z. B. Anlagenplan, Beschriftungen, Prüf- und Inbetriebnahme-Unterlagen, Verwendbarkeitsnachweis der Einzelkomponenten) gehören. Häufig fehlen diese Unterlagen ganz oder die sogenannten „Dokumentationen" sind unvollständig, stimmen nicht mit der Anlage überein oder sind gar laienhaft. In der Praxis sind korrekte und vollständige Dokumentationen für alle Beteiligten enorm wichtig - als technische Unterlage und auch als Nachweis für den Errichter, dass er eine technisch einwandfreie Anlage übergeben hat.

Kenntnisse auf neuestem Stand halten
Neben den vorgenannten Hilfestellungen, Lektüren und Ratgebern geben meist aber auch die Montage- und Installationsanleitungen der Hersteller umfangreiche Richtlinien und Hinweise zu der korrekten Art und Weise der Errichtung einer Gefahrenmeldeanlage. Zudem bietet beispielsweise der BHE regelmäßig Normen-Update-Schulungen - auch als günstiges Webseminar - an.

Den Errichterfirmen sei - als Fazit - aufgegeben, Kenntnis und Ausbildung der tätigen Kräfte anhand von Fachseminaren, Lektüren und Ratgebern, Montage- und Installationshinweisen immer auf dem neuesten Stand zu halten sowie aufgezeigte Hilfestellungen ggf. einzubinden. Selbstverständlich sind auch bei der Montage nicht VdS-attestierter Einbruchmeldeanlagen gewisse Spielregeln zu beachten.

 

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