23.10.2026 • Topstory

Sprengstoff-Drohnen bedrohen KRITIS: Deutschland muss bei der Abwehr nachbessern

Ein Beitrag von Ulrich Dieckert. Teil 1:
Bedrohungslage, rechtliches Dilemma, Lösungsvorschläge

Der Drohnenvorfall am Flughafen Leipzig Ende Juli 2026 hat das Bewusstsein für eine Bedrohung geschärft, die längst in Deutschland angekommen ist. Nur durch Zufall wurde dort eine mit Sprengstoff beladene Drohne entdeckt. Und Anfang August musste wieder einmal ein Verkehrsflughafen (Hannover) wegen einer Drohnensichtung stundenlang gesperrt werden. In einem zweiteiligen Beitrag für GIT SICHERHEIT geht der Berliner Rechtsanwalt Ulrich Dieckert der Frage nach den – insbesondere rechtlichen – Möglichkeiten im Umgang mit derartigen Vorfällen nach.

Person mit dunklem Anzug und Brille
Dr. Ulrich Dieckert Rechtsanwalt in Berlin und Mitherausgeber des Werks „Drohnen – Betrieb, Recht und Technik“ (Reguvis Verlag, 2. Auflage 2025)
© Benno Kraehahn, Berlin

Nach einer Studie des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR) wurden 2025 insgesamt 116 Drohnenstörfälle an 25 deutschen Verkehrsflughäfen erfasst. Die Folgen – Betriebsunterbrechungen in München über mehrere Tage, umfassende Störungen am Frankfurter Flughafen – summierten sich auf einen geschätzten Schaden von mindestens 60 Millionen Euro. Und für das erste Halbjahr 2026 registrierte die für die Flugsicherung zuständige DFS bereits 145 unerlaubte Drohneneinflüge auf deutschen Flughäfen.
Für Anlagen der Energie- und Wasserwirtschaft, bei denen ein Angriff katastrophale Kaskadeneffekte auslösen kann, existieren vergleichbare Statistiken bislang nicht. Dabei war bisher eine Zuordnung zu den Piloten und Betreibern dieser Drohnen und deren Absichten durch die Sicherheitsbehörden oder die Anlagenbetreiber praktisch nicht möglich.
Der Gesetzgeber hat die Bedrohungslage zwar durchaus erkannt, in letzter Zeit aber lediglich bei den Befugnissen der Sicherheitsbehörden nachgebessert. Des Weiteren hat der Bundesinnenminister im August ein neues Forschungszentrum eröffnet, das auch gezielte Abwehrmöglichkeiten entwickeln soll. (mehr dazu in Teil 2 dieses Beitrags in der Oktoberausgabe der GIT SICHERHEIT). Diese Maßnahmen sind zwar begrüßenswert, lösen aber das Kernproblem nicht. Denn bei der Vielzahl von Anlagen der kritischen Infrastruktur (man denke nur an die leitungsgebundenen Einrichtungen der Versorgungswirtschaft) können weder die Bundes- noch die Landespolizei einen flächendeckenden Schutz gewährleisten. Die extrem kurzen Reaktionszeiten bei Drohnenangriffen – im Bereich weniger Minuten vom Anflug bis zur Wirkung – machen ein rechtzeitiges Eintreffen behördlicher Kräfte faktisch unmöglich.

Rechtliches Dilemma

Der Gesetzgeber mutet den Betreibern kritischer Infrastrukturen eine paradoxe Situation zu. Wie im zweiten Teil dieses Artikels dargestellt wird, sind diese zwar durch eine Vielzahl von Normen zur umfassenden Sicherung ihrer Anlagen verpflichtet. Andererseits fehlt es aber an tauglichen Ermächtigungsgrundlagen für eine effektive Drohnenabwehr. „Weiche" Abwehrmethoden wie z.B. Jamming erfordern eine aktive Frequenznutzung, die nach § 55 TKG einer Zuteilung bedarf. Nach Auffassung der Bundesnetzagentur ist eine Nutzung, die ausschließlich darauf angelegt ist, eine andere Funknutzung (nämlich die Drohnensteuerung) zu stören, mit dem Grundsatz der störungsfreien Frequenznutzung aus § 2 Abs. 2 Nr. 8 TKG nicht vereinbar. Ein Verstoß kann nach §§ 126, 149 TKG untersagt und als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Und bei „harten" Abwehrmaßnahmen wie dem Abschuss von Drohnen riskiert der Verteidiger Schadensersatzansprüche sowie eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB, § 823 BGB), und gegebenenfalls sogar eine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr (§ 315 StGB). Wie ebenfalls im zweiten Teil dieses Artikels dargelegt, könnte sich der Anlagenbetreiber im Angriffsfall zwar auf die Rechtfertigungstatbestände der Notwehr (§ 227 BGB, § 32 StGB) bzw. des Notstandes (§ 228 BGB, § 34 StGB) berufen, diese stellen jedoch keine taugliche Rechtsgrundlage für eine systematische Abwehr dar, zumal die Beweislast für das Vorliegen einer Notwehrlage beim Verteidiger liegt.
Es ist dem Sicherheitspersonal einer KRITIS-Anlage schlicht nicht zumutbar, in Sekundenbruchteilen hochkomplexe rechtliche Abwägungen treffen zu müssen, während eine nicht identifizierbare Drohne mit hoher Geschwindigkeit auf sicherheitsrelevante Anlagenteile zufliegt. Wer sich hier irrt, riskiert strafrechtliche Verfolgung und zivilrechtliche Inanspruchnahme – trotz objektiv verantwortungsvollen Handelns.

Beleihung und Sicherheitspartnerschaften als Lösung

Betreiber kritischer Infrastrukturen benötigen entweder eine Sicherheitspartnerschaft mit den zuständigen Ordnungsbehörden oder – wo deren permanente Präsenz nicht realisierbar ist – eine Beleihung, die ihnen unter strikten rechtlichen Vorgaben eigene Abwehrbefugnisse verleiht.
Das Vorbild der Sicherheitspartnerschaft ist schon seit langem bei Verkehrsflughäfen bekannt. Dort ist die DFS Deutsche Flugsicherheit als beliehenes Unternehmen gemäß §§ 27c, 31b LuftVG für die sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Flugverkehrs im kontrollierten Luftraum zuständig. Nach einer Übereinkunft der zuständigen Ministerien aus dem Jahr 2019 gehören dazu auch die Detektion und Verifikation gefährlicher Drohnen, wozu die DFS entsprechende Gerätschaften vorzuhalten hat. Für die Abwehr solcher Drohnen zuständig ist hingegen die – auf Flughäfen dauerpräsente – Bundespolizei, der nach den einschlägigen Vorschriften des Bundespolizeigesetzes bzw. des Luftsicherheitsgesetzes der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs obliegt. Seit dieser Abstimmung wurden zwar eine Reihe von Tests durchgeführt, taugliche Detektions- und Abwehrsysteme sind nach meiner Kenntnis aber – vermutlich aus Kostengründen – erst auf den Flughäfen Frankfurt und München installiert. Auf dem Flughafen Leipzig wurde nach dem Vorfall Ende Juli 2026 in aller Eile eine mobile Detektionstechnik nachgerüstet.
Übertragen auf die Drohnenabwehr bei anderen Anlagen der kritischen Infrastruktur hieße das: Die Betreiber schaffen Detektions- und Abwehrsysteme an; die Sicherheitsbehörden bedienen diese im Angriffsfall aus eigener Kompetenz und in eigener rechtlicher Verantwortung. Dieses Modell funktioniert grundsätzlich aber nur dort, wo Behörden permanent vor Ort sein können – etwa bei Großkraftwerken oder zentralen Netzverteilanlagen. (Zur Möglichkeit des Zugriffs aus der Ferne, siehe den Kommentar von David Sonntag im Kasten).
Für die flächendeckende Absicherung dezentraler Infrastrukturen bedarf es jedoch des Beleihungsmodells. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hat in einem Positionspapier vom Oktober 2025 praxistaugliche Vorschläge hierzu unterbreitet. Beleihung ist ein im deutschen Verwaltungsrecht bewährtes Instrument, welche gerade im Bereich des Luftverkehrs nicht unbekannt ist; so überträgt § 16a Luftsicherheitsgesetz bereits heute bestimmte Aufgaben auf private Luftsicherheitsunternehmen unter hoheitlicher Aufsicht. 

Vorstellbare gesetzliche Vorgaben

Für die Drohnenabwehr wären – auch unter Berücksichtigung der von den Drohnenverbänden UAV DACH und BVZD aufgestellten Forderungen – folgende gesetzliche Vorgaben vorstellbar: 

  • Schaffung eines einheitliches Luftlagebildes im unteren Luftraum, kombiniert mit der verbindlichen Einführung eines automatischen Funkprotokolls zur Unterscheidung zwischen legalem und illegalem Drohnenbetrieb 
  • Einrichtung von verbindlichen Flugverbotszonen über konkret definierte KRITIS-Anlagen, integriert in U-Space-Systeme und durch Geo-Fencing technisch abgebildet, sodass jede nicht autorisierte Drohne in diesen Zonen per se rechtswidrig unterwegs ist (flächendeckende Verbotszonen wären für die zivile Drohnenwirtschaft hinderlich)
  • Schaffung einer spezialgesetzlichen Grundlage, welche die Betreiber kritischer Infrastrukturen im Wege der Beleihung ermächtigt, gefährliche Drohnen unter Einhaltung strenger Vorgaben selbst abzuwehren
  • Definierte Vorgaben zur räumlichen Eingrenzung des Abwehrbereichs sowie die Pflicht zur vorherigen Detektion und Identifikation gefährlicher Drohnen durch Einsatz fusionierter Sensoren. Beschränkung auf verhältnismäßige Wirkmittel
  • Bedienung der Abwehreinrichtungen nur durch geschultes Personal. Verpflichtung zu Fail-Safe-Mechanismen und hinreichender Transparenz wie z.B. lückenlose Protokollierung der jeweiligen Einsätze
  • Haftungsüberleitung auf den Staat nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB), verbunden mit einer gesetzlichen oder vertraglichen Begrenzung des Rückgriffs gegenüber dem Beliehenen 

Des Weiteren sollte das Telekommunikationsgesetz so geöffnet werden, dass beliehene Betreiber unter definierten Auflagen auf die Funkverbindung gefährlicher Drohnen zugreifen dürfen (z.B. Jamming). Im Strafgesetzbuch könnte – wie vom BDEW gefordert – ein neuer Tatbestand des „gefährlichen Eingriffs in die kritischen Infrastrukturen der Energie- und Wasserwirtschaft" – analog zu § 315 StGB – geschaffen werden, während gleichzeitig klargestellt wird, dass rechtmäßige Drohnenabwehr über KRITIS-Anlagen weder einen gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr noch eine Sachbeschädigung darstellt.
Schließlich sollten die entstehenden – nicht unerheblichen – Investitionen zumindest für die Versorgungswirtschaft über Entgelte und Gebühren refinanzierbar sein. Denn nicht nur die Anschaffung von Detektions- und Abwehrtechnik, sondern deren laufende Bedienung verursachen einen hohen Aufwand, an dem sich der Staat auch deshalb beteiligen sollte, weil er den KRITIS-Betreibern hohe Verpflichtungen zum Schutz ihrer Infrastruktur auferlegt. Ansonsten steht zu befürchten, dass viele Betreiber auf eine Inanspruchnahme der ihnen verliehenen Abwehrbefugnisse verzichten. 

Zusammenfassung

Der Gesetzgeber hat die Betreiber kritischer Infrastrukturen jahrelang juristisch im Regen stehen lassen. Er verpflichtet sie zur Sicherung, verweigert ihnen aber die Mittel zur wirksamen Abwehr. Der Verweis auf Notwehr und Notstand ist keine Alternative, weil diese Rechtsinstitute für eine systematische Drohnenabwehr ungeeignet sind. Auch reicht es nicht, allein die Ordnungsbehörden mit erweiterten Befugnissen auszustatten und darauf zu hoffen, dass diese schon rechtzeitig vor Ort sein werden. Vielmehr muss der Bund jetzt die rechtlichen, technischen und finanziellen Grundlagen für eine wirksame Drohnenabwehr bei kritischen Infrastrukturen schaffen – sei es über Sicherheitspartnerschaften, über streng reglementierte Beleihungsmodelle oder über eine Kombination beider Ansätze. 

Der zweite Teil dieses Beitrags erscheint in der Oktoberausgabe und befasst sich detailliert mit den Abwehrbefugnissen der Behörden, der unzureichenden Rechtslage bei KRTIS-Betreibern und den technischen Voraussetzungen für die Errichtung einer tauglichen Sicherheitsinfrastruktur. 

Belastbare Entscheidungsgrundlage

Person mit dunklem Pullover und Bart
David Sonntag, Senior Director Business Development Walaris
© Walaris

Eine Sicherheitspartnerschaft zwischen KRITIS-Betreibern und Behörden bedarf eines technisch belastbaren und geprüften Gesamtsystems. Ein Kommentar von David Sonntag, Senior Director Business Development Walaris. 

Kein einzelner Sensor kann alle Drohnen unter sämtlichen Einsatzbedingungen sicher erfassen. Radarsysteme bieten Reichweite und eine kontinuierliche Verfolgung, liefern allein aber nicht immer die erforderlichen Informationen zur eindeutigen Identifikation. Funkfrequenzsensoren, Remote-ID, ADS-B, Akustik und optische Systeme ergänzen das Lagebild jeweils um wichtige Informationen. Erst die intelligente Fusion dieser Daten in einem Command-and-Control-System (kurz C2) schafft eine belastbare Entscheidungsgrundlage. 

Drohne, Vogel oder Hubschrauber? 

Eine zentrale Rolle spielt dabei die von Walaris entwickelte Computer Vision AI. Sie wertet die Bilder angeschlossener Kameras automatisiert aus und hilft, erkannte Flugobjekte sicher zu verifizieren und zu klassifizieren. Das C2 muss unterscheiden können, ob es sich tatsächlich um eine Drohne, einen Vogel, einen Hubschrauber oder ein anderes Objekt handelt. Gleichzeitig unterstützt die KI dabei, Bewegungen zu verfolgen, Auffälligkeiten zu erkennen und den Verantwortlichen ein nachvollziehbares Lagebild bereitzustellen. So wird aus einer zunächst unspezifischen Sensormeldung eine qualifizierte und dokumentierte Bewertung.  

Möglichst eindeutige Informationen 

Eine Behörde darf nicht auf der Grundlage eines einzelnen, möglicherweise fehlerhaften Alarms über weitreichende Maßnahmen entscheiden. Sie benötigt möglichst eindeutige Informationen darüber, welches Objekt sich wo befindet, wie es sich bewegt und warum von ihm eine konkrete Gefahr ausgehen könnte. Die Kombination mehrerer Sensoren mit der Computer Vision AI reduziert Fehlalarme und verdichtet die einzelnen Meldungen zu einem gemeinsamen Lagebild.

Standortbezogen geplant 

Ein System zur Drohen-Detektion und Drohnen-Abwehr muss standortbezogen geplant, aufgebaut und unter realistischen Bedingungen getestet werden. Dabei sollten unabhängige Sachverständige von Beginn an einbezogen werden. Erst nach einer unabhängigen Prüfung und Abnahme sollte das Gesamtsystem den zuständigen Behörden vorgestellt und gemeinsam in die vorgesehenen Alarm- und Reaktionsprozesse eingebunden werden. 

Zugriff in Echtzeit 

Im Rahmen einer Sicherheitspartnerschaft könnte die zuständige Behörde dann über eine sichere VPN-Verbindung im Alarmfall auf das Lagebild zugreifen. Sie erhält in Echtzeit Zugriff auf verifizierte Sensormeldungen, Kamerabilder, Flugspuren und die dokumentierte Bewertung. Bei einer bestätigten Bedrohung könnte sie – im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Befugnisse – selbst geeignete Abwehrmaßnahmen aus der Ferne auslösen oder die erforderlichen Entscheidungen treffen.
Denkbar ist außerdem, dass die technische Durchführung innerhalb einer gesetzlich geregelten Sicherheitspartnerschaft auf besonders qualifizierte und beliehene Dienstleister übertragen wird. Die hoheitliche Entscheidungs- und Kontrollstruktur bliebe dabei eindeutig festgelegt, während geschulte Kräfte vor Ort die erforderlichen Maßnahmen ohne vermeidbaren Zeitverlust umsetzen könnten. 

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