11.09.2024 • News

UN Cybercrime Convention: Gefahr für digitale Grundrechte

Die Gesellschaft für Informatik (GI) begrüßt die Schaffung eines globalen Rechtsrahmens zur Bekämpfung von Cyberkriminalität durch die Vereinten Nationen, kritisiert jedoch schwerwiegende Mängel, die den Schutz der digitalen Grundrechte erheblich gefährden, und fordert substanzielle Nachbesserungen.

Der Ad-hoc-Ausschuss für Cyberkriminalität der Vereinten Nationen hat eine Konvention zur Cyberkriminalität (UN Cybercrime Convention) verabschiedet und damit eine von Russland vorgeschlagene Vereinbarung unterstützt, die von der Generalversammlung beschlossen werden soll. Die Konvention schafft zum ersten Mal einen Rechtsrahmen für Cyberkriminalität und Datenzugang auf globaler Ebene.

Die GI begrüßt grundsätzlich die Schaffung eines globalen Rechtsrahmens zur Bekämpfung von Cyberkriminalität. Sie kritisiert jedoch scharf, dass die Konvention trotz intensiver internationaler Verhandlungen und zahlreicher Warnungen aus der Zivilgesellschaft weiterhin schwerwiegende Mängel enthält, die den Schutz der digitalen Grundrechte erheblich gefährden.

Die Ausgestaltung der Konvention in ihrer aktuellen Fassung könne zu Rückschritten beim Schutz digitaler Grundrechte führen. Während der Kampf gegen Cyberkriminalität ohne Zweifel notwendig sei, dürfe nicht zugelassen werden, dass er auf Kosten grundlegender Freiheitsrechte geführt werde. Die vorliegende Konvention öffne Tür und Tor für weitreichende Überwachungsmaßnahmen und missbräuchliche Strafverfolgung, so Christine Regitz, Präsidentin der GI.

„Wir fordern die internationale Gemeinschaft und insbesondere die Bundesregierung auf, sich für Nachbesserungen an der UN Cybercrime Convention einzusetzen. Wir müssen sicherstellen, dass der Schutz vor Cyberkriminalität nicht auf Kosten der digitalen Grundrechte erfolgt. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheit und Freiheit ist unerlässlich, um das Vertrauen in die digitale Welt zu bewahren“, sagt Martin Weigele, GI-Arbeitskreis Datenschutz und IT-Sicherheit.

Die GI sieht insbesondere folgende Punkte als problematisch an: 

  • Ermöglichung weitreichender Überwachungsbefugnisse: Die Konvention ermöglicht es den Vertragsstaaten, umfangreiche Überwachungsmaßnahmen ohne hinreichende rechtsstaatliche Kontrolle durchzuführen. Diese Maßnahmen könnten leicht missbraucht werden, um legitimen Protest oder Dissens zu unterdrücken. 
  • Unklare Definitionen: Die vagen und weit gefassten Definitionen von Straftaten im digitalen Raum bergen die Gefahr, dass auch legitime Handlungen, wie Whistleblowing oder der Einsatz von Verschlüsselung, kriminalisiert werden. 
  • Mangelnde Schutzvorkehrungen für Grundrechte: Die Konvention versäumt es, ausreichende Garantien für den Schutz der Meinungsfreiheit, des Datenschutzes und anderer digitaler Grundrechte zu verankern. Dadurch besteht die Gefahr, dass autoritäre Regime die Konvention nutzen, um die digitale Freiheit weiter einzuschränken.
  • Vorratsdatenspeicherung und Echtzeitüberwachung wird Vorschub geleistet: Die Konvention ermöglicht den Mitgliedsstaaten die Einführung von Vorratsdatenspeicherungen und von Echtzeitüberwachungen.
  • Die GI wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass die digitale Transformation in Deutschland und weltweit nicht nur nach den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit realisiert wird, sondern auch die Grundrechte in besonderer Weise schützt.

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