07.10.2020 • Produkt

Aufzugsnotruf von Schneider Intercom

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Die Betriebssicherungsverordnung (BetrSichV) für Aufzüge, die von Personen genutzt werden, verschärft die Vorschriften für Aufzugbetreiber, wie das Unternehmen mitteilt. Aufzüge gelten weitestgehend als Arbeitsmittel. Das erfordert Aktionen des Arbeitgebers (Betreibers). Die Anlagen werden strenger geprüft, Modernisierungen und moderne Notrufsysteme werden zur Pflicht. Im Fahrkorb muss bis spätestens 31.12.2020 ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem entsprechend der DIN EN 81-28 installiert sein, über das ein Notruf ständig erreicht werden kann. Das Kommunikationssystem könne dabei ausdrücklich auch mit einer Mobilfunkverbindung zum Notdienst arbeiten. Es sei somit kein Festnetzanschluss mehr erforderlich. Das betreffe alle Aufzugsanlagen, die zu wirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken von Personen genutzt werden.

Laut der DIN EN 81-28 müsse die Notruf auslösende Stelle alle drei Tage getestet werden. Die Simulation eines Notrufs dürfe nur noch automatisch erfolgen, ein manueller Test durch eine Person sei nicht mehr zulässig. Das System müsse den Test auswerten, dokumentieren und Fehler erkennen. Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen sind jetzt Arbeitgebern gleichgestellt. Damit erhöhen sich die haftungsrechtlichen Konsequenzen für viele, die Aufzüge in ihrem Verantwortungsbereich haben.

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