08.05.2023 • Produkt

Denios: Gefahrstoffe vor unbefugtem Zugang schützen

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Mit geeigneten Zugangsbeschränkungen wird nicht nur dafür gesorgt, dass Eingriffe von außen (z. B. Diebstahl oder Manipulation) erschwert werden. Es wird auch verhindert, dass Mitarbeiter, die nicht entsprechend unterwiesen sind, Zugang zu Gefahrstoffen oder sensiblen Arbeitsbereichen erhalten.

In der Gefahrstoffverordnung ist allgemein festgelegt, dass der Arbeitgeber die Anzahl der Beschäftigten zu begrenzen hat, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Außerdem hat er wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern (§8 GefStoffV). Arbeitgeber sind also zunächst einmal generell dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe sicher aufbewahrt werden. Mit welchen Mitteln genau das zu geschehen hat, ist nur für bestimmte Fälle im Detail vorgeschrieben. So konkretisieren die GefStoffV und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe die Notwendigkeit einer (erweiterten) Zugangskontrolle bei bestimmten Gefahrstoffen und/oder Gefahrensituationen. Beispiele dafür sind z. B. toxische Stoffe oder Gefahrstoffe, die zu  Brand-/Explosionsgefährdungen führen.

Auch allgemein sei eine Zugangskontrolle sinnvoll, so das Unternehmen. Arbeitgeber müssen generell dafür Sorge tragen, dass Gefahrstoffe sicher aufbewahrt werden und Missbrauch verhindert wird. Obwohl nur für bestimmte Gefahrstoffe eine Zugangskontrolle bzw. ein abschließbares Lager konkret vorgeschrieben ist, sollte in jedem Fall durch eine Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob eine Zugangskontrolle (z. B. durch Abschließbarkeit oder zusätzliche Maßnahmen) als wirksame Maßnahme zur Erfüllung der Arbeitgeberpflichten nach §8 GefStoffV eingesetzt werden sollte. Gegebenenfalls geben hierbei die Sicherheitsdatenblätter der zu lagernden Gefahrstoffe Auskunft.

Auch in der TRGS 510 Absatz 4 findet sich ein entsprechender Passus, welcher vorgibt, dass Tätigkeiten bei der Lagerung von Gefahrstoffen nur unterwiesenen Beschäftigten zu übertragen sind, die mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut sind. Dies gilt für alle Gefahrstoffe, die in Lagern nach Absatz 4.3.1 TRGS 510 gelagert werden (hier sind entsprechende stoffabhängige Mengengrenzen zu beachten). Alles ist schriftlich in einer Betriebsanweisung festzulegen, die Beschäftigten sind entsprechend zu informieren und zu unterweisen. Mit technischer Zugangskontrolle lassen sich organisatorische Maßnahmen praktikabel umsetzen bzw. unterstützen. Auch die DGUV sieht durch Zugangsbeschränkungen wesentliche Schutzziele erfüllt: Die Begrenzung der Personenanzahl, die sich im Lager aufhalten, sowie die Vermeidung von Eingriffen Unbefugter (z. B. Diebstahl oder Manipulation) kann laut Abschnitt 8.8 der DGUV Information 213-084 durch eine Zugangsbeschränkung zum Gefahrstofflager realisiert werden.

Befugte Personen sind durch den Arbeitgeber zu bestimmen und regelmäßig zu unterweisen. Außerdem ist das Lager entsprechend mit dem Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ (P006) deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Ergänzend sind organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, damit nur befugte Personen Zugang zum Lager haben (z. B. das Verschließen von Toren und Türen nach Betriebsende).

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