01.07.2019 • Produkt

Geutebrück begrüßt den Stopp des Videoüberwachungs-Verbesserungegesetzes

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Katharina Geutebrück, Geschäftsführerin von Geutebrück, begrüßt die Tatsache, dass Betreiber von Videosicherheits-Anlagen durch das Urteil vom BGH nun wieder Rechtssicherheit haben. Sie stimme dem Hamburger Datenschutzbeauftragten Johannes Caspar voll und ganz zu, der in einer Erklärung vom 31.5.2019 erklärte, dass die Aufgabe der Videoüberwachung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit nicht auf private Betreiber übertragen werden könne, sondern Aufgabe der zur Ausübung öffentlicher Gewalt befugten staatlichen Behörden bleibe.

Entscheidung des BGH
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. März 2019 deutlich gemacht, dass die Videoüberwachung durch private Stellen ausschließlich am europäischen Datenschutzrecht zu messen ist. Nationale Regelungen zur Privilegierung privater Videoüberwachung sind wegen Verstoßes gegen Europarecht nicht anwendbar.
 
Die dem modernen Datenschutz zugrunde liegende „informationelle Selbstbestimmung“ sei ein Grundrecht, welches das Bundesverfassungsgericht mit einer grundlegenden Entscheidung im Jahr 1983 aus Artikel 1 und 2 Grundgesetz entwickelt hat. Dieses Grundrecht sei für uns absolut bindend, so Christoph Hoffmann, der gemeinsam mit Ehefrau Katharina Geutebrück das Familien-Unternehmen leitet.

Kritik an privat betriebener Videoüberwachung
Das Vorhaben, mit dem Videoüberwachungs-Verbesserungsgesetz privat betriebene Videoüberwachung an öffentlichen Orten als Werkzeug zur Terrorabwehr und für die öffentliche Sicherheit zu definieren und zu legitimieren, wurde anlässlich des damaligen Gesetzgebungsprozesses aus datenschutzrechtlichen, verfassungsrechtlichen und europa-rechtlichen Gründen zurecht kritisiert. Das wurde nun im Ergebnis durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
 

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