Bauordnung: Montage der Feuerschutztüren wird von Bauaufsicht nicht geprüft

Bauordnung: Montage der Feuerschutztüren wird von Bauaufsicht nicht geprüft. Wer liest die Bauordnung? Wer kennt sie hinreichend? Meist werden Teile ihres Inhalts gesprächsweise üb...

Bauordnung: Montage der Feuerschutztüren wird von Bauaufsicht nicht geprüft.  Wer liest die Bauordnung? Wer kennt sie hinreichend? Meist werden Teile ihres Inhalts gesprächsweise übermittelt, gelegentlich sucht man vielleicht die eine oder andere Passage und liest sie nicht im Zusammenhang. Immer wieder hört man bei Baubegehungen und als Sachverständiger bei Ortsterminen, die die Grundlage für ein Sachverständigengutachten sind, die Meinung: „Das hat doch die Bauaufsicht abgenommen!“ Stimmt diese Redewendung, kann die Bauaufsicht das, ist das ihre Aufgabe? Oder steht, wer sich darauf verlässt, plötzlich mit den sprichwörtlichen "kurzen Hosen" da. Im Folgenden wird anhand der Hessischen Bauordnung (der Autor lebt in Hessen, Anm. d. Red.) erläutert, was die Aufgaben der Bauaufsicht sind und vor allem, ob sie Gebäude abnimmt und welche Bedeutung und welche rechtliche Wirkung diese Abnahme hat.

Klassische Prüfung bei Sonderbauten

Zuerst ist es einmal Aufgabe der Bauaufsicht, die Erstellung eines Gebäudes zu genehmigen. Diese Verpflichtung ist heutzutage sehr eingeschränkt. In der Hessischen Bauordnung wurde eine Vielzahl von Vorhaben von der Genehmigungspflicht befreit oder der Prüfungsumfang im Verfahren erheblich eingeschränkt. Die klassische Prüfung gibt es häufig nur noch bei den sog. Sonderbauten, wie diese Gebäude in der Fachsprache der Baurechtler genannt werden. Ein Bauantrag muss bei der Bauaufsicht eingereicht werden, sie prüft ihn und gibt ihn weiter an die zuständige Feuerwehr, die ihrerseits ihre Meinung im Sinne des vorbeugenden, aber auch des abwehrenden Brandschutzes mitteilt und die Bauaufsicht erteilt. Dann folgt – oft unter besonderen Auflagen – die Baugenehmigung. Sie ist der Ausgangspunkt einer Baumaßnahme. So sind also die Forderungen der Feuerwehr auch Inhalt der Baugenehmigung.

Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren

Nun wird das Gebäude erstellt, und ab diesem Zeitpunkt trägt der Bauherr die große Verantwortung für die Ausführung in allen Einzelheiten. Im Zusammenhang mit diesem Artikel spielen die Regeln und Probleme des Brandschutzes eine besondere Bedeutung, gemeint sind die Zulassungen für Feuerschutztüren, deren Kennzeichnung, die Einbauanweisungen, die Montagevorgaben und nicht zuletzt die vom Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin – DIBt – schon 1998 herausgegebenen und noch immer geltenden "Änderungen an Feuerschutzabschlüssen". Ebenso wichtig ist die Kenntnis der Regeln. Die Rauchschutztüren selbst sind geprüft und gekennzeichnet.

Bei der Auslieferung wird diesen Türen eine Herstellerbescheinigung mitgegeben, mit der der Hersteller der Tür die Verpflichtung übernimmt, dass das ausgelieferte Produkt genau dem geprüften Baumuster entspricht, die Einbauanleitung, die Wartungsanleitung und vor allem das Prüfzeugnis sowie eine Ergänzung des Prüfzeugnisses, in der alle Änderungen vermerkt sind, die an vorliegendem Produkt durchgeführt werden dürfen, weil sie mitgeprüft sind und die Prüfung bestanden haben.

Gewiss wird man einwenden können, dass der Bauherr nicht alle Vorschriften des Baurechts kennt und die der einzelnen Gewerke, allein hat er die Verpflichtung, sich die richtigen und vor allem kompetenten Helfer auszusuchen und zu beauftragen, aber auch zu überwachen. So wird der Bauherr sich ein Bauunternehmen oder auch einen Generalbauunternehmer suchen und ihm den Auftrag zur Ausführung des Gebäudes erteilen. Dieser Unternehmer übergibt dann die Verantwortung einem Bauleiter.

Das ist eine wichtige Person in einer sehr wichtigen Stellung. Er leitet, überwacht, setzt ein, bestimmt, ändert, kontrolliert und handelt. Er ist es, der am Ende die Meldung der Fertigstellung des Gebäudes an die Bauaufsicht meldet und mit seinem Namen unterschreibt. Auch er wird nicht alle Gewerke im Detail kennen, nicht um alle Bestimmungen wissen, und darum schreibt die Hessische Bauordnung – HBO – vor, dass er weitere Bauleiter und insbesondere solche mit großer Fachkompetenz einstellen und führen muss.

Besichtigung nicht gleich Abnahme

Die Hessische Landesbauordnung kennt einen § 73, der überschrieben ist mit dem Begriff "Bauüberwachung". Dort steht, dass die Bauaufsichtsbehörde die Ausführung der baulichen Anlagen überprüfen kann, insbesondere die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anordnungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten. Diese Bauzustandsbesichtigung – so der Kommentar zur HBO – wurde früher als "Abnahme" bezeichnet. Dieser Begriff allerdings ist irreführend und juristisch falsch, eine Besichtigung ist keine Abnahme.

Der § 73 der HBO regelt zwei markante und maßgebliche Bauzustände des Gebäudes, nämlich die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung des Gebäudes. Beide Vorschriften dienen der Gefahrenabwehr und sind Teil des Bauordnungsrechtlichen Gesamtsicherungssystems. Zuständig sind die Unteren Bauaufsichtsbehörden. Der § 74 der Hessischen Bauordnung – HBO – regelt die Anzeigepflicht, jene für die Fertigstellung des Rohbaues und die abschließende Fertigstellung des Gebäudes. Dabei wird davon ausgegangen, dass sämtliche erforderliche Bauarbeiten abgeschlossen sind, das Gebäude sich demzufolge in einem Zustand befindet, der den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

Der Zeitpunkt der abschließenden Fertigstellung ist regelmäßig der Zeitpunkt der Benutzbarkeit. All das bedeutet keineswegs, dass in diesem Verfahren geprüft wird, ob z. B. Feuerschutztüren gemäß den Zulassungsbescheiden eingebaut sind, dass an ihnen nichts verändert ist im Sinne der vorgegebenen "Änderungen an Feuerschutzabschlüssen" oder auch dass Rauchschutztüren mit z. B. der Herstellerbescheinigung ausgeliefert sind. All das interessiert die Bauaufsicht nicht. Es dreht sich dabei vielmehr um das Interesse und die Verpflichtung des Bauherrn oder des von ihm beauftragten Bauunternehmens oder Generalunternehmens.

Tür- und Torhersteller werden verpflichtet

Die Rolle der Feuerwehr ist ähnlich gelagert. Auch sie führt eine Baubegehung durch, vorwiegend darauf achtend, wie die Notausgänge gekennzeichnet sind und wie die Angriffswege für die Feuerwehr gestaltet wurden. Auch der Rundgang der Feuerwehr ist keinesfalls eine "Abnahme", es bleibt dabei – die Verantwortung trägt der Bauherr oder ein von ihm Eingesetzter. Diese Abnahme der Bauaufsicht oder der Feuerwehr ersetzt keine Genehmigung und legalisiert keinen "baurechtswidrigen Zustand". Mehr und mehr wird in neuen Richtlinien und europäischen und deutschen Normen der Hersteller von Produkten verpflichtet. Mehr und mehr muss er Einbauanleitung und Bedienungsanleitungen, Montageanleitungen, Reparaturanleitungen, Wartungsanleitungen und dergleichen Schriftstücke mehr mitgeben und sicherstellen, dass sie auch ausgeliefert wurden. Dann hat der Betreiber des Gebäudes die Verpflichtung, all diese Schriftstücke zu lesen, ihren Inhalt zu berücksichtigen und aufzubewahren. Kein einfaches Unterfangen, doch wer all diese Regeln berücksichtigt, steht auf alle Fälle mit "langen Hosen" da, und zwar auf der sicheren Seite.

 

KONTAKT

Dr. Bernhard Schanz
Journalist und Sachverständiger
für Einbruch- und Feuerschutz
Tel.: 069/886066
Fax: 06024/636940

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