Branderkennung und -warnung für kleine Sonderbauten

Sie schließt eine zentrale Sicherheitslücke: Eine neue DIN-Norm tritt dieses Jahr in Kraft und schafft Rechtssicherheit für den Bereich der Branderkennung und Brandwarnung für Kind...

Die Einsatzbereiche für Brandwarn­anlagen sind vielfältig: Als rechtssichere...
Die Einsatzbereiche für Brandwarn­anlagen sind vielfältig: Als rechtssichere ­Lösung ist eine Brandwarnanlage nach DIN VDE V 0826-2 – speziell für kleine bis mittelgroße Objekte ohne gesetzliche Brandschutzauflagen – die ideale Alter­native.

Sie schließt eine zentrale Sicherheitslücke: Eine neue DIN-Norm tritt dieses Jahr in Kraft und schafft Rechts­sicherheit für den Bereich der Branderkennung und Brandwarnung für Kindertagesstätten, Heime und ­Beherbergungsstätten mit bis zu 60 Betten sowie für besondere gemeinsame Wohnformen für Senioren und Behinderte. Um das Schutzziel „Personenschutz durch Evakuierung“ und eine dauerhafte Betriebssicherheit für Bewohner, Eigentümer, Betreiber, Planer und ­Errichter sogenannter „kleiner Sonderbauten“ zu ­gewährleisten, gilt künftig die DIN VDE 0826-2 in Verbindung mit den Normen der Reihe DIN EN 54. Ein Beitrag von Stephan Kreutzer, Geschäftsführer bei  Atral-Secal – der zu diesem Thema auch beim Intersec Forum 2018 vortrug.

Viele Kindergärten, Heime, Pensionen und kleinere Hotels setzen bislang meist vernetzte Rauchwarnmelder ein – sie sind deshalb beim vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutz in bauaufsichtlich unzureichender Weise und deswegen nicht ausreichend gesichert. Zwar regelt die EN 14604, dass im Brandfall in weniger als 30 Sekunden an alle anderen Rauchwarnmelder eine Alarminformation erfolgen muss – hinsichtlich der Übertragungswege werden jedoch keine Anforderungen definiert. Dementsprechend erfolgt – im Fall einer Störung oder eines Ausfalls der Übertragungsstrecke – auch keine Information darüber, dass eine Störung oder ein Ausfall vorliegt. Die Folgen einer verzögerten Alarmierung und Evakuierung können für die Betroffenen verheerend sein. Im Schadensfall kann dies zu rechtlichen Problemen führen.

Richtlinie für Brandwarnanlagen
Um diese Rechtsunsicherheit zu beenden, wurde auf Basis der bereits eingeführten BHE-Hausalarmrichtlinie eine Schutzziel-orientierte Richtlinie für den Einsatz sogenannter Brandwarnanlagen entwickelt. Sie dient ausschließlich der Warnung der Gebäudenutzer. Im Unterschied zur Brandmeldeanlage meldet sie nicht an die Feuerwehr oder eine andere, außenstehende Stelle. Die dauerhafte Betriebssicherheit wird durch die Verwendung und Einhaltung der Anforderungen der Normenreihe DIN EN 54 gewährleistet. Zur sicheren Funk-Übertragung muss mindestens ein Redundanzkanal vorhanden sein. Darüber hinaus hat alle 300 Sekunden ein Statussignal mit Bestätigung zu erfolgen. Unterbleibt dies, erfolgt eine Störungsmeldung und Störungsanzeige.
Da die Überwachung der Vernetzung fortlaufend sichergestellt wird, ist eine Brandwarnanlage nach DIN VDE V 0826-2 geeignet, die zwingenden Vorgaben der Landesbauordnungen zu erfüllen. Zudem sind die bauaufsichtlichen Anforderungen nach einer auf die gesamte Nutzungseinheit bezogenen, frühzeitigen und automatischen Branddetektion ausschließlich mithilfe CE-gekennzeichneter, harmonisierter oder national zugelassener Bauprodukte zu realisieren. Es ist eine interne Warnung im Brandfall ohne automatische Alarmierung der Feuerwehr oder einer anderen behördlich benannten alarmauslösenden Stelle vorgesehen.

EN-54-Komponenten
In der DIN VDE V 0826-2, die bis zum Inkrafttreten noch den Status einer Vornorm hat, wird eine Anlagenkonfiguration mit ausgesuchten EN-54-Komponenten beschrieben. Die einzelnen Komponenten weisen die Leistungsdetails auf, die für das Schutzziel relevant sind: Frühzeitige Warnung von anwesenden Personen oder geschulten Evakuierungshelfern vor Brandrauch und Bränden, sodass diese Personen auf das Gefahrenereignis rechtzeitig und angemessen reagieren können.

Eine Meldung mit empfohlener Quittierung wird mit klar verständlichen Informationen (Art und Ort der Meldung) an einer oder mehreren hausinternen Stellen (z.B. Pförtner, Schwesternzimmer) signalisiert und angezeigt. Hier können automatisch oder mit einfacher Bedienung die nächsten Aktionen (Alarmierung, Evakuierung) eingeleitet werden.

Eine externe Weiterleitung zu einer ständig besetzten, hilfeleistenden Stelle ist nicht zwingend erforderlich, aber optional möglich.

Besondere Anforderungen
Gemäß DIN VDE V 0826-2 ist eine Brandwarnanlage eine sicherheitstechnische Einrichtung. Als Bestandteil des gesamten Sicherungskonzepts für den Personenschutz in Gebäuden oder Gebäudeteilen muss eine Brandwarnanlage daher – hinsichtlich der technischen Spezifikation, Planung, Projektierung, Inbetriebnahme, Abnahmeprüfung sowie dem Betrieb und der Instandhaltung – grundlegende Anforderungen erfüllen. So müssen Brandwarnanlagen durch eine Fachfirma geplant, installiert und instand gehalten werden.

Der Tätigkeitserfüllung der Elektrofachkraft für Gefahrenmeldeanlagen liegt die Qualifikationsanforderung nach DQR-Niveau 5 zugrunde. Der Überwachungsumfang ist mit dem Betreiber und gegebenenfalls mit den aufsichtführenden Behörden anhand einer Risikoanalyse in einem Sicherungskonzept – oder, falls im Einzelfall gefordert, gegenüber der Bauaufsicht im Brandschutzkonzept beziehungsweise in der Brandschutzfachplanung – festzulegen.

Bewertet werden muss:

  • 1. Welche Flächen werden von der Brandwarnanlage überwacht?
  • 2. Wie erfolgt die Detektion?
  • 3. Welche Aktionen werden ausgelöst?

Besonderheit „Stille Signalisierung“
Um bei kranken und hilfsbedürftigen Menschen Panik und unkontrollierte Reaktionen zu vermeiden, kann eine „Stille Signalisierung“ sinnvoll sein. Diese ist in der DIN VDE V 0826-2 explizit vorgesehen. Grundvoraussetzung ist, dass gezielte Informationen über ein detektiertes Brandereignis von der Brandwarnanlage an Helfer weitergeleitet und von diesen innerhalb von 60 Sekunden quittiert werden. Dazu ist die technische Verbindung mit einer Lichtrufanlage nach DIN VDE 0834, einem Pagersystem oder einer Telefonanlage erforderlich. Bleibt die Quittierung aus, muss eine Warnung des Bereichs erfolgen.

Sicherheit und Rechtssicherheit ­gestärkt
Soweit die DIN VDE 0826-2 in den „Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen“ der Landesbauordnungen künftig aufgeführt ist, ist die Norm verbindlich anzuwenden. Betreiber und Träger, Planer, Behörden und Schutzbefohlene profitieren – beim Schutzziel „Personenschutz durch Evakuierung“ – von mehr (Rechts)Sicherheit. Ziel des Einsatzes von Brandwarnanlagen ist eine Alarmierung aller Gebäudenutzer zur Ermöglichung der Selbstrettung und die zeitnahe Aktivierung von Brandschutz- und Evakuierungshelfern. Die Einsatzgebiete sind der vorbeugende Brand- und Gefahrenschutz vor allem bei Bauten mit speziellem Personenrisiko, wie beispielsweise Kindergärten und Kindertagesstätten, Heime, Schulen, Beherbergungsstätten mit bis zu 60 Betten sowie besondere gemeinsame Wohnformen für Senioren und Behinderte.

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