Eventsicherheit: Einlassfachkräfte müssen IHK-Qualifikation nachweisen

Eventsicherheit: Einlassfachkräfte müssen IHK-Qualifikation nachweisen. In Einlassbereichen von gastgewerblichen Diskotheken und anderen Veranstaltungsstätten positionieren sich of...

Eventsicherheit: Einlassfachkräfte müssen IHK-Qualifikation nachweisen. In Einlassbereichen von gastgewerblichen Diskotheken und anderen Veranstaltungsstätten positionieren sich oft muskulöse Gestalten mit fettem Security-Schriftzug auf der Jacke. Mit Springerstiefeln, Handschuhen und verbotenem Teleskopschlagstock vermitteln sie einen abschreckenden Eindruck. Aus unterschiedlichen Gründen beschäftigen sich gar polizeiliche Sondereinheiten mit dieser "Personenszene". Doch es geht auch anders. Im Virtual.Aero vermitteln Einlassfachkräfte (vom Volksmund auch als "Türsteher" bezeichnet) der neuen Generation den Gästen ein positives Sicherheitsgefühl. Richtiges Auftreten und gute Umgangsformen tragen dazu bei.

Virtual.Aero - A irbase

Tobit, eigentlich ein Spezialist für Kommunikationssoftware betreibt eine einzigartige Erlebnisgastronomie. Hier gibt es High-Tech, Action und Abenteuer beim Fliegen. Vier Flugsimulatoren aus den USA sind die Krönung der Virtual.Airbase in Ahaus. Geflogen wird im Stil des "Red Bull Airrace". In dem angegliederten Night Club ist das Ambiente der Fliegerei gewidmet. Der Betreiber dieser innovativen Unterhaltungsschmiede stellt hohe Anforderungen an das Sicherheitsunternehmen und die Sicherheitskräfte. Gut so, denn für diesen speziellen Tätigkeitsbereich sollte tunlichst wichtiges Hintergrundwissen vorhanden sein.

Sicherheitsdienstleister

Der § 34 (a) der Gewerbeordnung schreibt vor, dass jeder, der gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, eine Erlaubnis der Ordnungsbehörde besitzen muss. Diese Erlaubnis setzt voraus, dass der Gewerbetreibende zuverlässig und nicht etwa einschlägig vorbestraft oder finanziell leistungsunfähig ist. Zudem muss die fachliche Qualifikation nachgewiesen werden.

Das Personal muss vor dem Einsatz der Ordnungsbehörde gemeldet werden. Hiermit soll die Beschäftigung unzuverlässiger Mitarbeiter konsequent verhindert werden. Neben dem Nachweis der IHK-Qualifikation ist dabei auch ein aktuelles und einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis nachzuweisen. Erhebliche Vorstrafen z.B. wegen Eigentumsdelikten oder Rauschgifthandel stehen einer Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe grundsätzlich entgegen. Der Gewerbetreibende hat des Weiteren für sich und seine Mitarbeiter eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

IHK-Sachkundeprüfung

Mitarbeiter von Sicherheitsdienstleistern, die Einlasskontrollen in gastgewerblichen Discotheken durchführen, müssen seit dem 01.01.03 eine Sachkundeprüfung mit Abschluss vor der Industrie- und Handelskammer nachweisen, von Ausnahmeregelungen abgesehen.

Besonderer Wert wird hierbei auf Aspekte des Ordnungs- und Strafrechts und auf den Umgang mit Menschen gelegt. Damit wird sichergestellt, dass die eingesetzten Mitarbeiter in einem angemessenen Verhalten im Konfliktfall ausgebildet sind und die Grenzen ihrer Rechte kennen. Für den Leser sei hier der zweckdienliche Hinweis gegeben, dass vermehrt Fälschungen dieser begehrten IHK-Zeugnisse im Umlauf sind.

Dienstanweisungen

Die Unfallverhütungsvorschrift BGV C7 Wach- und Sicherungsdienste schreibt eine Dienstanweisung vor, die das Verhalten des Sicherheits-Personals regeln. Im objektspezifischen Teil sind dabei alle speziellen Anforderungen, die sich auf den Einsatzbereich beziehen festgeschrieben. Vom Verhalten im Ereignisfall (z.B. Brandfall) bis hin zum Umgang mit Gläsern und Flaschen.

Der Mitarbeiter erhält die Dienstanweisung gegen Empfangsbestätigung. Auch für Discotheken machen diese Dienstanweisungen Sinn, handelt es sich doch immer um größere Menschenansammlungen in einem konfliktträchtigen Bereich. Eine Erste-Hilfe Ausbildung ist für Sicherheitskräfte obligatorisch.

Einlassbereich-Hausordnung

Im Einlassbereich entsteht ein erster und wichtiger Eindruck. Wird einem Gast der Zutritt verweigert, oder werden Gäste des Lokales verwiesen, so gibt es hierfür plausible Gründe, die in einer eigens erstellten und für jeden Gast nachlesbaren Hausordnung zu finden sind. Auch Regelungen über Jugendschutzgesetz, Alkohol & Drogen, Auftreten am Eingang, Störendes Verhalten, Beschädigung und Vandalismus sind für jeden Gast transparent dargestellt.

Das Hausrecht wird dem Sicherheitsdienstleister in der Regel in schriftlicher Form übertragen. Einlasskräfte müssen sichtbar ein Schild mit dem eigenen Namen oder Kennnummer, sowie mit dem Namen des Gewerbetreibenden tragen. Dies soll eine Identifizierung erleichtern und in stärkerem Maße zu einem gesetzeskonformen Verhalten beitragen.

Antidiskriminierungsgesetz

Bei internationalen Gästen ist das Thema "Gesichtskontrolle" zumeist unproblematisch. Weder die ethnische Herkunft, noch die Hautfarbe, Religion, sexuelle Orientierung, eine Behinderung oder das Geschlecht eines Menschen sind Gründe, nach denen einer Person der Eintritt verweigert oder des Lokals verwiesen werden darf. Die sensible Thematik "Antidiskriminierungsgesetz" (seit dem 17.06.05 vom Bundestag verabschiedet) ist qualifiziertem Einlasspersonal bekannt, schließlich liegt die Beweispflicht nicht bei dem, der sich benachteiligt fühlt.

Videoaufzeichnungen

Im Virtual.Aero arbeitet zudem eine innovative Videoüberwachung. Videosequenzen (z.B. Straftatbestände) können im Bedarfsfall per E-Mail verschickt werden. Im Eingangsbereich sorgt das vorgeschriebene Hinweisschild "Kameraüberwachung" für eine hinreichende Sensibilisierung dieser Präventivmaßnahme.

Vorbild-Charakter

Die anfängliche Verwunderung über das freundliche, aber dennoch bestimmte Einlass-Personal findet bei den Gästen Anerkennung und Respekt. Die IHK-Sachkundeprüfung ist ein Qualitätsmerkmal geworden und trägt zu einem positiveren Image bei; "Einlassfachkräfte" haben ihre Muskeln inzwischen im Kopf. Bleibt zu hoffen, dass diese Arbeitsweise auch an anderen Stellen Anklang findet. Die Gäste werden es danken.

 

KONTAKT

Heinz-Erwin Reinhold
Security Service Ahaus, Ahaus
Tel.: 0163/40 48683
H-E.Reinhold@web.de

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