Stellungnahme: ASW Bundesverband zum Referentenentwurf des Sicherheitsgewerbegesetzes
Es geht voran beim Sicherheitsgewerbegesetz (SiGG): Im August wurde der erste Referentenentwurf veröffentlicht, jetzt haben die Sicherheitsverbände ihre Stellungnahme dazu formuliert.
Die Sicherheitsbranche setzt hohe Erwartungen in die Reform des Rechtsrahmens: „Die richtige Ausgestaltung des SiGG bietet die einmalige Chance, das Sicherheitsgewerbe zu einer soliden und hochqualitativen Branche zu machen“, sagt Ernst Steuger, Vorstand für die Sparte Sicherheitsdienstleistungen beim Bayerischen Verband für Sicherheit in der Wirtschaft (BVSW). „Damit lässt sich die innere Sicherheit sowie der Schutz der Gesellschaft verbessern.“
Die Notwendigkeit, ein neues Gesetz zu schaffen, entstand 2020. Damals war die Zuständigkeit für das Sicherheitsgewerbe vom Wirtschafts- auf das Innenministerium übergegangen. Die ASW hatte Empfehlungen zur Neugestaltung des Gesetzes vorgelegt und die meisten davon finden sich im Referentenentwurf wieder. Trotzdem gibt es noch Verbesserungsbedarf: „An einigen Stellen müssen konkretere Formulierungen gefunden werden, da die vorliegenden keine eindeutigen Schlussfolgerungen zulassen und damit für Unklarheiten sorgen“, so Steuger. Das betrifft aus Sicht der Verbände folgende Punkte:
1. Mitarbeiter des Sicherheitsgewerbes
Die Bezeichnung „Sicherheitsmitarbeiter“ wird derzeit als „Beschäftigte eines Gewerbes“ definiert, was eine recht weitreichende Formulierung darstellt und den Eindruck erwecken könnte, dass das SiGG sämtliche Bereiche der privaten Sicherheitsbranche betrifft. Dies ist jedoch weder beabsichtigt noch notwendig. Es ist wichtig, dass Unternehmen die Qualifikationen ihrer eigenen internen Sicherheitsmitarbeiter weiterhin eigenverantwortlich organisieren können (Inhouse-Security), was bereits in ihrem eigenen Interesse liegt.
Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, in speziellen Sektoren wie Diskotheken, Prostitutionsstätten und Flüchtlingsunterkünften mögliche missbräuchliche Umgehungspraktiken der bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu verhindern, um die organisierte Kriminalität effektiv zu bekämpfen. Daher begrüßen wir die gesetzlich vorgesehene Verschärfung in diesen speziellen Bereichen.
2. Sicherheitsgewerbe ist systemrelevant
Spätestens seit der Corona-Pandemie ist es offensichtlich, dass das Sicherheitsgewerbe systemrelevant ist. Einige Bundesländer hatten das auch offiziell anerkannt. Eine bundesweite Anerkennung der Systemrelevanz ist dringend erforderlich, um auch in allen zukünftigen Sicherheitslagen den Schutz der Kritischen Infrastruktur und systemrelevanter Betriebe gewährleisten zu können.
3. Getrennte Sachkundenachweise für Gewerbetreibende und Sicherheitsmitarbeiter
Die Qualifikation von Gewerbetreibenden stellt einen zentralen Aspekt dar. Der aktuelle Entwurf des SiGG zieht keine klare Unterscheidung zwischen der Qualifikation von Gewerbetreibenden und sachkundepflichtigen Mitarbeitern im Sicherheitsdienstleistungsgewerbe. Da die Standard-Sachkundeinhalte keine Schulung in Bereichen wie Mitarbeiterführung, Arbeitsrecht, Gefährdungsanalyse oder Sicherheitskonzepte einschließen, setzen sich die ASW-Verbände dafür ein, dass eine höhere Qualifikationsstufe erforderlich ist, um diese Bereiche angemessen abzudecken. Die ASW plädiert dafür, dass Gewerbetreibende eine erweiterte Sachkundeprüfung ablegen sollten. Diese Prüfung sollte zusätzliches Wissen in den Bereichen Recht, Betriebswirtschaftslehre und Personalführung vermitteln und eine Mindestanforderung von zwei Jahren einschlägiger Berufserfahrung voraussetzen. Dies ist von großer Bedeutung, da eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Betriebsführung nicht nur den Gewerbetreibenden selbst schadet.
Der ASW-Bundesverband hat bereits Fälle dokumentiert, in denen Sozialabgaben nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden oder Mitarbeiter aufgrund ausstehender Lohnzahlungen nicht zur Arbeit erschienen sind. Solche Vorfälle führten dazu, dass wichtige Sicherungsaufgaben unangekündigt ausblieben und somit die Sicherheit gefährdet wurde.
4. Längere Übergangsfristen
Die Gültigkeit der Bewachungsverordnung sollte überdacht werden, da die derzeitige Regelung vorsieht, dass sie nur drei Monate nach dem Inkrafttreten des SiGG außer Kraft tritt. Dieser Zeitraum erscheint äußerst knapp bemessen, um die umfassenden Bestimmungen der Bewachungsverordnung an die aktuellen Anforderungen anzupassen. Daher sollte ernsthaft in Betracht gezogen werden, diesen Zeitraum angemessen zu verlängern.
Ein konkretes Beispiel hierfür ist die Anforderung, dass etwa 38.000 Sicherheitsmitarbeiter in Flüchtlingsunterkünften zukünftig über eine Sachkundeprüfung verfügen müssen. Die Schulung einer derart großen Anzahl von Personen erfordert eine erhebliche Zeitspanne, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsdienstleistungsunternehmen nicht unversehens in rechtliche Konflikte geraten. Daher ist eine angemessene Verlängerung des Übergangszeitraums von mindestens 24 Monaten dringend geboten.
5. Waffen und Ausrüstung
Die Unfallverhütungsvorschrift untersagt ausdrücklich das Mitführen und Verwenden von Schreckschuss- oder Gasschusswaffen während der Ausführung von Wach- und Sicherungsaufgaben (gemäß § 19 Abs. 4 DGUV 23). Dies ist aus sicherheitstechnischer Sicht von entscheidender Bedeutung, da im Falle eines bewaffneten Einbrechers das Ziehen einer Schreckschusswaffe, deren Ungefährlichkeit nicht offensichtlich ist, zu gefährlichen Situationen führen könnte. Daher ist es unerlässlich, die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift strikt einzuhalten.
Es ist jedoch beunruhigend festzustellen, dass der vorliegende Referentenentwurf die Möglichkeit in Betracht zieht, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen als potenzielle Ausrüstung zuzulassen. Diese Überlegung kann Zweifel aufkommen lassen, ob die Unfallverhütungsvorschrift in solchen Fällen weiterhin Gültigkeit hat. Es wäre daher ratsam, diese Passagen im Entwurf ersatzlos zu streichen. Die Sicherheit der Mitarbeiter und die Einhaltung der bestehenden Sicherheitsvorschriften sollten immer oberste Priorität haben.
6. Zuverlässigkeitsprüfung
Im Sicherheitsgewerbegesetzes (SiGG) sollte klargestellt werden, dass Sicherheitsgewerbetreibende und ihre Sicherheitsmitarbeiter, die bereits einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen wurden, nur dann erneut überprüft werden müssen, wenn entweder eine höherstufige Sicherheitsüberprüfung für ihre aktuelle Tätigkeit erforderlich ist oder wenn seit der letzten Sicherheitsüberprüfung mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unser Verständnis ist, dass bürokratischer Aufwand und zusätzliche Kosten vermieden werden können, indem Sicherheitsgewerbetreibende oder Sicherheitsmitarbeiter, die bereits für eine höhere Sicherheitsstufe überprüft wurden, nicht erneut überprüft werden müssen.
7. Bestbieterprinzip gesetzlich verankern
Die Sicherheitsverbände begrüßen die Berücksichtigung des Bestbieterprinzips in der Gesetzesbegründung zu § 22, sind jedoch der Überzeugung, dass es unabdingbar ist, dieses Prinzip auch ausdrücklich im Gesetzestext zu verankern. Ausschreibungen, die sich ausschließlich auf den Preis konzentrieren und keine Rücksicht auf die Qualität nehmen, sind im Bereich der Sicherheitsdienstleistungen, insbesondere wenn es um die Sicherheit von Menschen geht, nicht vertretbar.