NIFIS: Anbieter offener WLANs müssen Passwortschutz vorsehen

Die Anbieter offener WLANs, über die sich jedermann kostenfrei mit dem Internet verbinden kann, sollten ihre Zugangspunkte schnellstmöglich mit einem Passwortschutz versehen. Diese...

Die Anbieter offener WLANs, über die sich jedermann kostenfrei mit dem Internet verbinden kann, sollten ihre Zugangspunkte schnellstmöglich mit einem Passwortschutz versehen. Dieses Passwort darf den einzelnen Nutzern erst nach Feststellung ihrer Identität mitgeteilt werden, so dass ein anonymer Internetzugang nicht mehr möglich ist. Diese Konsequenzen leitet die Nationale Initiative für Informations- und Internet-Sicherheit e.V. (NIFIS) aus der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu offenen WLANs ab.

„Die Entscheidung des EuGH schafft mehr Rechtssicherheit“, begrüßt der Vorsitzende der NIFIS, RA. Dr. Thomas Lapp, das Urteil. Allerdings lasse der derzeitige Informationsstand noch viele Fragen offen, gibt er zu bedenken. „Es ist momentan noch völlig unklar, ob die Angabe der E-Mail-Adresse oder der Mobilfunknummer, an die dann das Passwort gesendet wird, zur geforderten Identifizierung des jeweiligen Nutzers ausreichend sind“, erklärt Dr. Thomas Lapp.

Der Jurist erläutert die höhere Rechtssicherheit vor allem für Firmen, die ihren Kunden kostenloses WLAN anbieten: „Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WLAN-Netz zur Verfügung stellt, ist nach der Entscheidung des EuGH für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich. Die Entscheidung bezieht sich dabei ausdrücklich auf die Begrenzung der Verantwortung des Anbieters, die in der Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr vom 08. Juni 2000 geregelt ist. Danach haften Anbieter nicht, wenn sie erstens die Übermittlung nicht veranlasst, zweitens den Adressaten der Übertragung nicht ausgewählt und drittens die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Die deutsche Rechtsprechung hat die Haftungsbegrenzung bislang nicht auf Unterlassungsansprüche angewendet.“

Der NIFIS-Vorsitzende verweist darauf, dass der deutsche Gesetzgeber erst vor kurzem durch eine Änderung des § 8 Abs. 3 TMG die Anbieter von kostenlosen WLAN schützen wollte. Er bemerkt allerdings: „Der Wortlaut der Neuregelung war nicht geeignet, Rechtssicherheit zu schaffen und es blieb offen, ob die Gerichte im Hinblick auf die Begründung des Gesetzes ihre Rechtsprechung ändern würden.“ Aus diesem Grund biete die Entscheidung des EuGH nun mehr Rechtssicherheit. Der EuGH stelle klar, dass der Anbieter dem Urheberrechtsinhaber nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Auch der Anspruch auf Erstattung von Abmahn- oder Gerichtskosten zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen werde ausdrücklich ausgeschlossen. „Leider hat der EUGH Unterlassungsansprüche wie auch darauf bezogene Abmahn- und Gerichtskosten ausdrücklich zugelassen und damit die deutsche Rechtsprechung bestätigt“, sagt RA Dr. Thomas Lapp.

Zulässig bleibe nämlich eine gerichtliche oder behördliche Anordnung, die Anbieter von kostenlosen WLAN zur Vorbeugung und Verhinderung von Rechtsverletzungen zu verpflichten. „Genau hierfür stellt eine Sicherung des Anschlusses durch ein Passwort nach Auffassung des EuGH eine geeignete Maßnahme dar. Das Gericht sieht darin einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten von Rechteinhabern an ihrem geistigen Eigentum einerseits und dem Recht der Anbieter von kostenlosen WLAN auf unternehmerische Freiheit und dem Recht der Nutzer auf Informationsfreiheit“, sagt RA Dr. Thomas Lapp. Durch die Offenbarung der Identität sollten die Nutzer davon abgehalten werden, Urheberrechtsverletzungen über das WLAN des Anbieters zu begehen.

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