Sogenannte Alleinarbeiten, also Tätigkeiten außerhalb der Sicht- und Rufweite von anderen Personen, kommen in Betrieben häufig vor. Sie sind in der Regel erlaubt. Besondere Vorsicht gilt aber, wenn es sich um eine „gefährliche Alleinarbeit“ handelt. Ein Beitrag von Richard Bentrup, Berufsgenossenschaft Holz und Metall.