Auslandsunfallversicherung bei Geschäftsreisen

Beschäftigte, die vom eigenen Unternehmen ins Ausland entsendet werden, sind grundsätzlich bei allen unternehmensbezogenen Tätigkeiten und allen damit zusammenhängenden Wegen geset...

Beschäftigte, die vom eigenen Unternehmen ins Ausland entsendet werden, sind grundsätzlich bei allen unternehmensbezogenen Tätigkeiten und allen damit zusammenhängenden Wegen gesetzlich unfallversichert. Darüber informiert die neue Ausgabe des Sicherheitsreports, das Magazin der gesetzlichen Unfallversicherung VBG.

Wer beruflich bedingt in einem Katastrophen-, Krisen- oder Kriegsgebiet eingesetzt wird und deshalb besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen er sich nicht entziehen kann, kann darüber hinaus auch außerhalb der Arbeitszeit versichert sein.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist neben einem bestehenden inländischen Arbeitsverhältnis, dass der Auslandsaufenthalt von vorn herein zeitlich befristet ist, in der Regel bis 24 Monate. Für längere, unbefristete Auslandseinsätze oder für Mitarbeiter, die ausschließlich für einen Auslandseinsatz eingestellt werden, kann eine gesonderte Auslandsunfallversicherung abgeschlossen werden. Aus diesem Grund sollten Arbeitgeber und Beschäftigte vor einem längeren beruflichen Auslandsaufenthalt direkt mit ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft den Versicherungsschutz klären sowie alle notwendigen Vorsorgemaßnahmen erfragen und durchführen.

Ein Arbeitsunfall im Ausland sollte dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung so schnell wie möglich gemeldet werden. Darüber hinaus hat die VBG ihren Versicherten unter der Rufnummer +49 (0) 89 / 7676 2900 eine Notfall-Hotline eingerichtet, die rund um die Uhr erreichbar ist. Hier steht ein Team aus erfahrenen Ärzten und Rettungssanitätern bereit, um in Notfällen schnell eine geeignete medizinische Versorgung zu organisieren.

 

 

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