NRW vereinfacht Rauchwarnmelder-Wartung
Zum Jahreswechsel trat in Nordrhein-Westfalen eine neue Landesbauordnung in Kraft. Darin hat der Gesetzgeber die Bestimmungen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Rauchw...
Zum Jahreswechsel trat in Nordrhein-Westfalen eine neue Landesbauordnung in Kraft. Darin hat der Gesetzgeber die Bestimmungen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Rauchwarnmeldern modifiziert.
Das Neue vorweg: Künftig kann der Eigentümer der Immobilie diese Verpflichtung selbst übernehmen. Aber wie bisher verpflichtet das Gesetz auch weiterhin den unmittelbaren Besitzer, also den Wohnungsnutzer, dazu, die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder sicherzustellen.
Diese Regelung erscheint auf den ersten Blick vorteilhaft für den Eigentümer, der ein Haus oder eine Wohnung vermietet. Sie birgt jedoch Tücken, so Hersteller Hekatron.
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht entstehe nämlich eine sogenannte Sekundärhaftung, aufgrund derer der Eigentümer im Schadensfall dennoch in die Pflicht genommen werden kann. Daher könne der Eigentümer auf Nummer Sicher gehen, wenn er die Verantwortung für die jährliche Funktionsprüfung selbst übernehme und einen Dienstleister damit beauftrage.
Dies sei bisher nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich gewesen, die Neufassung der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung erlaubt es generell.