06.09.2011 • NewsEventsicherheitHeiner Jerofsky

Vabeg Eventsafety: Expertenbeiratstreffen zur Eventsicherheit

Vabeg Eventsafety Deutschland hat einen Expertenbeiratstreffen zur Eventsicherheit veranstaltet. Der Beirat besteht aus:Dr. Schwesinger (Materialien), Hartmut H. Starke (Gewerbeauf...

Vabeg Eventsafety Deutschland hat einen Expertenbeiratstreffen zur Eventsicherheit veranstaltet. Der Beirat besteht aus:

  • Dr. Schwesinger (Materialien),
  • Hartmut H. Starke (Gewerbeaufsicht a. D.; VStättV),
  • Ernst Braun (Sachverständiger für den vorbeugenden Brandschutz),
  • Dipl. Verw. Heiner Jerofsky (Kriminalrat a. D.; Notfallplan),
  • Jens Herre (Sachverständiger für Veranstaltungstechnik),
  • die Rechtwanwälte Waetke und Weisse (Schwerpunkt Eventrecht) und
  • Michael Öhlhorn (Vabeg, Entwickler von Lösungen und Produkten).

Gemeinsam will das Team die Sicherheit auf Veranstaltungen und in Versammlungsstätten fördern. Eine nach den gesetzlichen Pflichten abgesicherte Veranstaltung bzw. Versammlungsstätte ist – so das Fazit des ersten Treffens – unabdingbar und gesetzliche Pflicht.

Vabeg entwickelte in den letzten Jahren ein Sicherheitsverfahren mit der Softwarelösung Vabeg-Konzept, mit der die gesetzlichen Forderungen einer Veranstaltung bzw. Versammlungsstätte einfach, effizient und zügig erstellt werden kann.

Bis heute ist die sichere Umsetzung von kurzzeitigen Veranstaltungen mit viel Aufwand verbunden, und oft nur schwer sowie selten vollständig, aufgrund einer fehlenden methodischen Vorgehensweise möglich. Gerade Genehmigungsbehörden von kleinen Gemeinden und Städten kennen sich mit der Rechtslage nur wenig aus und oft wird bei Großevents aufgrund großen öffentlichen Drucks und Interesses schnell eine Genehmigung ausgestellt.

Die Veranstalter bzw. Betreiber gehen aufgrund der Genehmigung meist von der sicheren Beschaffenheit aus, begründen ihr Unterlassen weiter mit guten Haftpflichtversicherungen und einer eventuellen beschränkten Haftung durch eine GmbH oder einem Trägerverein. Nichts davon sichert den Veranstalter oder Betreiber vor Haftstrafen, Imageschäden, Bußgeldern ab, und weiter kann eine unterlassene richtige Umsetzung der Pflichten den Zahlungsstreik des Versicherers im Ernstfall bedeuten, so die Experten. buero@vabeg.com

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