VdS: Sicherung und Unterstützung für optische Signalgeber
Seit dem 31.12.2013 dürfen optische Signalgeber für die Personenalarmierung nur noch nach EN 54-23 verwendet werden.Die europäischen Normen decken jedoch keine Anzeigen ab, die nic...
Seit dem 31.12.2013 dürfen optische Signalgeber für die Personenalarmierung nur noch nach EN 54-23 verwendet werden. Die europäischen Normen decken jedoch keine Anzeigen ab, die nicht der Alarmierung dienen. VdS (Vertrauen durch Sicherheit) bietet für diese Produkte ein spezielles Anerkennungsverfahren und sichert damit weiterhin die Inklusion in Brandmeldesysteme.
Optische Signalgeber ergänzen akustische Warnsignale beispielsweise in Produktionshallen mit hohem Geräuschpegel oder in Bereichen, in denen Gehörschutz benötigt wird. Die Komponenten unterliegen nach Bauprodukteverordnung den Vorgaben der harmonisierten EN 54-23, die seit dem Jahresende 2013 in allen EU-Ländern für Neuanlagen verbindlich ist. Allerdings decken diese Normen keine Signalgeber ab, die nicht der Alarmierung von Personen dienen. Anzeigegeräte, welche beispielsweise der Feuerwehr den wichtigen Weg zur Erstinformationsstelle weisen, behandeln die EN nicht.
„Als Zugführer a.D. in der freiwilligen Feuerwehr kann ich nur bestätigen, wie sehr im Brandfall jede Sekunde zählt", betont Horst Berger, Produktverantwortlicher für Brandmeldeanlagen bei VdS, Europas Nummer Eins-Institut für Sicherheit. „Leider überstehen viele handelsübliche Anzeigen nicht einmal die erste Frostperiode. VdS will für unsere Partner auch hier zu optimalem Brandschutz beitragen - deswegen ermöglichen wir eine Geräteanerkennung auch für nicht durch die EN 54-23 abgedeckte Signalgeber. So ist für diese Geräte weiterhin eine Aufnahme in VdS-anerkannte Systeme möglich."
Für alle an Brandmeldeanlagen angeschlossenen Komponenten muss das funktionsgemäße Zusammenwirken sichergestellt sein. Dies wird durch eine VdS-Prüfung nachgewiesen und in der System-Anerkennung bestätigt. In den VdS-Verzeichnissen tauchen die Signalgeber dann in der Rubrik „Zubehör" als „Optische Anzeigegeräte" auf. Bisher anerkannte Produkte können Hersteller zunächst einfach auf der gegebenen Basis, meist in Anlehnung an die EN 54-3, verlängern.