03.09.2020 • News

VdS: Richtlinien für Interventionsstellen

Mit der Überarbeitung der Richtlinien VdS 2172 werden Interventionsstellen...
Mit der Überarbeitung der Richtlinien VdS 2172 werden Interventionsstellen dazu angehalten, ihre Prozesse regelmäßig zu prüfen. (Bild: VdS Schadenverhütung GmbH)

Wie der VdS mitteilt, müsse die Reaktion auf einen Alarm schnell und organisiert erfolgen, damit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder Schadensbegrenzung greifen. Mit der Überarbeitung der Richtlinien VdS 2172 werden Interventionsstellen dazu angehalten, ihre Prozesse regelmäßig zu prüfen – und damit Leistungen weiter zu optimieren.

Gleichzeitig werden die formellen Hürden zur Anerkennung durch organisatorische Anforderungen gesenkt. Die Überarbeitung der Richtlinien hat vor allem Auswirkung auf die geltenden Anforderungen, die auf zwei wesentliche Beurteilungskriterien reduziert wurden: Neben der Qualifikation der Interventionskräfte bilden vertraglich festgesetzte und einzuhaltende Anrückzeiten die harten Kriterien zur Beurteilung einer Interventionsstelle, so Harald Mebus, VdS-Fachleiter für Sicherungsdienstleistungen.

Zur Überprüfung der Anrückzeit muss die Abfahrt und das Eintreffen am Objekt dokumentiert und im Anschluss mit der im Kundenvertrag festgesetzten Anrückzeit verglichen werden. Dass eine Anrückzeit vertraglich festgelegt und überprüft werden muss, sei gänzlich neu. Der Verband halte es für die Transparenz und Messung der Qualität aber für äußerst wichtig, so Mebus. Kann die festgelegte Anrückzeit nicht eingehalten werden, ist nicht nur der Auftraggeber zu informieren, sondern auch eine Ursachenklärung und Lösung festzulegen. So seien Interventionsstellen angehalten, ihre Prozesse stetig zu prüfen, zu optimieren und die Leistung gegenüber ihren Kunden zu halten oder sogar zu steigern, so Mebus. Mit der neuen Version sei kein Nachweis eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems erforderlich. Das bedeute selbstverständlich nicht, dass die neue Version keine Anforderungen an die Managementsysteme der Interventionsstelle stellt – diese würden dennoch genau geprüft, so Mebus. Beibehalten und in die Richtlinien integriert wurden jedoch nur essenzielle Aspekte, sodass der Aufwand sowohl für die Umsetzung, als auch für die Prüfung deutlich reduziert ist.

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