Egnaton: Eine Zone für das Pausenbrot
Unter gewissen Voraussetzungen innerhalb einer Laborumgebung kann der sozialisierende Austausch zwischen Mitarbeitenden während des Konsums von Getränken oder Nahrung grundsätzlich möglich sein
Unter gewissen Voraussetzungen innerhalb einer Laborumgebung kann der sozialisierende Austausch zwischen Mitarbeitenden während des Konsums von Getränken oder Nahrung grundsätzlich möglich sein. Unter welchen Bedingungen ein solches Szenario stattfinden kann, was die daraus resultierenden Gefährdungen (Gesundheitsschutz) sowie möglichen Beeinträchtigungen (Produktschutz) sind, behandelt dieser Artikel. Dabei werden Massnahmen erläutert, die im Rahmen der Gefährdungsbetrachtung herangezogen werden können, um die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Ereignisses und dessen Auswirkung hinnehmbar zu reduzieren. Die Umsetzung der Massnahmen liegt immer im Ermessen des betroffenen Sicherheitsbeauftragten und den administrativen Vollzugstellen.
Gemäss Laborrichtlinie [1] sind Tätigkeiten und Nutzungen, welche nicht unmittelbar im Kontext mit den Arbeitsflächen und Arbeitsabläufen im Labor stehen, von der Laborfläche abzugrenzen, auch um diese Tätigkeiten und Nutzungen bewusst von der Gefahreneinwirkung des Laborbetriebs abzutrennen.
Die Abtrennung macht’s
Die Anforderungen an diese Abtrennung sind je nach Gefährdung und den jeweils nationalen oder länderspezifischen Vorschriften unterschiedlich: Wird aufgrund der entsprechenden Tätigkeit eine von der Laborfläche unterscheidbare und somit eine andere Nutzung erkannt, ist diese Abtrennung gegebenenfalls über eine brandabschnittsbildende Abtrennung mit einer erhöhten Feuerwiderstandsdauer baulich herzustellen.
Sind jedoch die Nutzungen innerhalb und ausserhalb der Laborfläche gleich und stehen diese Tätigkeiten außerhalb der Laborfläche im Kontext mit den Arbeiten im Labor, sind Abtrennungen durch entsprechende wirksame technische und organisatorische Massnahmen vorzusehen, die die Gefahreneinwirkung des Labors ausschliessen. Für solche von der Laborfläche wirksam abgegrenzten labornahen Nutzungen wären dann die Schutzvorschriften der Laborrichtlinie nicht anzuwenden.
Diese labornahen Nutzungen außerhalb der Laborfläche können durch eine trennende Wand oder – bei einer nur geringer Gefahreneinwirkung – durch eine signalisierende Markierung auf dem Boden gesondert werden. Letztere Abtrennungen sind übersichtlich und selbsterklärend zu kennzeichnen [2]. Zusätzlich sind Mitarbeiter über die Bedeutung dieser Markierungen bzw. Kennzeichnungen und den hier jeweils implizierten möglichen Gefährdungen und Beeinträchtigungen innerhalb der Laborfläche angemessen zu schulen.
Die so voneinander abgegrenzten Flächen sind in einer Gebäude- oder Geschossfläche so anzuordnen, dass die jeweils erforderlichen Personen- und Materialflusswege zum Erschliessen der jeweiligen Flächen eine Gefährdung für Mitarbeitende und eine Beeinträchtigung der Stoffe ausschliessen.
Zonenkonzept
Durch dieses wirksame Abtrennen wird in einer Laborumgebung die Umsetzung eines Zonenkonzepts ermöglicht, das das Verhalten und die Anforderungen an den jeweiligen Übergängen längs ihrer Zonengrenzen zweifelsfrei bestimmt. In der Regel ist eine Zonierung in 3 Zonen wie für eine Labor-, Misch- und Nicht-Laborzone sinnvoll, jedoch ist mindestens eine Unterscheidung durch das spezifische Abtrennen einer Nicht-Laborzone notwendig. Innerhalb der Laborzone ist das Trinken und Essen sowie das offene Lagern und Verbringen von Lebensmitteln verboten. Umgekehrt ist in der Nicht-Laborzone die Handhabung sowie das offene Lagern und Verbringen von Chemikalien untersagt. Mit einer dritten Zone, einer sogenannten Mischzone, wäre das Lagern und Verbringen von Lebensmittel und Chemikalien zulässig, soweit die Lebensmittel verschlossen und die Chemikalien geschlossen sind.
Chemikalien gelten als geschlossen, soweit diese innerhalb der Transportverpackung oder innerhalb eines je nach Gefahrstoff gesicherten Containments transportiert werden. Gefäße für Lebensmittel gelten dann als verschlossen, soweit Getränke noch ungeöffnet sind oder mit einem Deckel dicht abgedeckt wurden und Speisen in einem geeigneten Lebensmittelbehälter wie in Mehrwegbehältnissen (z. B. Tupperware) verschlossen verbracht werden.
Für ein wirksames Umsetzen eines Zonenkonzepts sind solche labornahen Nutzungen in einem Laborgrundriss so anzuordnen, dass sie neben einer angemessenen Grösse und attraktiven Ausstattung auch von der Laborfläche aus leicht zugänglich sind. Andernfalls ist nicht auszuschliessen, dass trotz der Vorhaltung einer gesicherten Zone die Regeln des Zonenkonzepts missachtet werden und innerhalb der Laborfläche und/oder in der Mischzone Lebensmittel konsumiert, geöffnet oder für die Mischzone offen verbracht werden.
Technische Massnahmen
Die in einem Labor üblichen Gefahren durch mögliche Exposition von biologischen und chemischen sowie radioaktiven Stoffen, durch das Verschütten von Substanzen oder durch mögliches Bersten infolge von Verpuffung einer Reaktionnzw. durch mechanische Einwirkung, sind durch hierfür geeignete vorzuhaltende technische Massnahmen auszuschliessen. Abtrennende Wände im Übergang zur Laborfläche sind daher je nach Gefährdung gemäß den jeweiligen Anforderungen auszuführen: entweder offen mit kontrolliert gerichtetem Luftstrom, dichtem Abschluss, als Splitter- und Berstschutzwand, und/oder brandabschnittsbildend mit einer spezifischen Feuerwiderstandsdauer.
Für das Vermeiden einer Exposition sind an diesen Übergängen je nach Hygieneordnung entsprechende Hygieneeinrichtungen beispielsweise für das Ausziehen und Aufhängen der Arbeits- und Schutzkleidung sowie für das Entsorgen von Einwegausrüstungen wie Handschuhe, Kleidung und Überziehschuhe – soweit vorhanden – vorzusehen. Ergänzend ist eine Reinigung der Hände mit warmem Wasser und/oder mit einer Handdesinfektion zu ermöglichen. Für den umgekehrten Weg ist die Ausgabe und das Anlegen notwendiger Ausrüstung sowie Arbeits- und Schutzkleidung, jeweils innerhalb der Laborflächen, vorzusehen. Diese Hygieneeinrichtungen sind räumlich so auffallend zu gestalten, dass diese Stationen unmissverständlich wahrgenommen werden, um die Mitarbeiter aufzufordern, die hier erforderlichen Hygieneschritte auch durchzuführen.
Um Verschleppung über die Luft auszuschliessen, ist die Luftströmung zwischen den einzelnen Zonen gerichtet vorzusehen, so dass durch das Überströmen der Luft von der Nicht-Laborfläche in die Laborfläche Kontamination durch Exposition vermieden wird. Solch eine gerichtete Luftströmung wird technisch durch das Anordnen der Zuluft in der Nicht-Laborfläche und durch das Anordnen der Abluft in der Laborfläche erreicht.
Zusammenfassung
Die hier beschriebenen räumlichen und technischen sowie organisatorischen Massnahmen können in einer spezifischen Gefährdungsbetrachtung in Anlehnung an die Schutzziele der Laborrichtlinie herangezogen werden, um zu prüfen, ob das verbleibende Risiko einer Gefährdung oder einer Beeinträchtigung hinnehmbar ist. Grundsätzlich setzen diese Maßnahmen voraus, dass sie gesamthaft getroffen werden. Die Entscheidung, ob das verbleibende Risiko hinnehmbar ist, wird vom verantwortlichen Sicherheitsbeauftragten und den Vollzugstellen gemeinsam getroffen.
Fußnoten
[1] Laborrichtlinie, Sicheres Arbeiten in Laboratorien, Grundlagen und Handlungshilfen, DGUV Information 213-850, hier herausgegeben durch Berufsgenossenschaft für Rohstoffe und chemisch Industrie BG RCI.
[2] Solche Kennzeichnungen werden laborüblich anhand von Farben für das Klassifizieren von Zonen wie Laborflächen rot, Mischzonen gelb, und Nicht-Laborflächen grün und durch die hierfür üblichen Verbotsschilder (wie: Essen und Trinken verboten) und Gebotsschilder (wie: Betreten ausschliesslich ohne Arbeits- und Sicherheitskleidung) umgesetzt und als Teil der Laborregel zusammengefasst (Arbeitsanweisung).
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