Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Anlagenplaner und Konstrukteure müssen seit dem 1. Januar 1995 die Maschinenrichtlinie beim Inverkehrbringen von Maschinen und Anlagen verbindlich b...

Matthias Brinkmann
Matthias Brinkmann

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Anlagenplaner und Konstrukteure müssen seit dem 1. Januar 1995 die Maschinenrichtlinie beim Inverkehrbringen von Maschinen und Anlagen verbindlich berücksichtigen. Im Juni vergangenen Jahres wurde nun die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Somit mussten die EG-Mitgliedstaaten bis zum 29. Juni 2008 ihre nationalen Gesetze an das geänderte EG-Recht angepasst haben. Die 18-monatige Anpassungsfrist läuft zum 29. Dezember 2009 ab. Ab diesem Stichtag ist die neue Maschinenrichtlinie verbindlich anzuwenden. Seither werden die Fragen der Anwender, welche Änderungen sich bei der Umsetzung der neuen Maschinenrichtlinie ergeben, immer lauter.

Die CE-Kennzeichnung einer Maschine wird in der Regel vom Hersteller selbst angebracht. Ausnahmen bilden hier die als besonders gefährlich eingestuften Maschinen nach Anhang IV der Maschinenrichtlinie, welche ein besonderes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen müssen.

Unterschiedliche Sicherheitsanforderungen hatten dabei in Europa zu Handelshemmnissen geführt. Durch die Maschinenrichtlinie sollte der freie Warenverkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums vereinfacht werden.

Welchen Beitrag leistet die neue Maschinenrichtlinie?

Die bis dato existierende Maschinenrichtlinie 98/37/EG hat sich im Grundsatz bewährt. Daher bringt die neue Maschinenrichtlinie keine grundlegenden Änderungen mit sich. Im Detail jedoch sind Anpassungen und neue Ansätze insbesondere auch bei den Konformitätsbewertungsverfahren zu berücksichtigen: Der Anwendungsbereich wurde klarer gefasst, vor allem durch eine neue Abgrenzung zur Niederspannungsrichtlinie und die Einbeziehung von Baustellenaufzügen sowie Lastaufnahmemitteln, die bisher nur in Anhang I erwähnt wurden.

Die Anforderungen an „Teilmaschinen“ – auch „unvollständige Maschinen“ genannt – wurden in der Neufassung der Maschinenrichtlinie neu geregelt. Reichte bisher eine Herstellererklärung aus, muss der Hersteller zukünftig eine Einbauerklärung mitliefern. Darin muss angegeben werden, welche Anforderungen der Richtlinie auf die Teilmaschine zutreffen und eingehalten wurden. Diese Regelung erleichtert insbesondere den Prozess bei der Erstellung von komplexen Maschinenanlagen.

Die grundlegenden Sicherheits-und Gesundheitsanforderungen (Anhang I) verlangen vom Hersteller eine Risikobeurteilung.

Die Anforderungen an die Ergonomie, an Steuerungen und Schutzeinrichtungen sowie zu Lärm- und Vibrationsemissionen wurden konkretisiert. Das Konformitätsbewertungsverfahren für die in Anhang IV der Richtlinie aufgeführten und als besonders gefährlich eingeschätzten Maschinen wurde erweitert bzw. angepasst. Bisher musste bei derartigen Maschinen immer eine notifizierte Prüf-und Zertifizierungsstelle eingeschaltet werden. Zukünftig entfällt diese Verpflichtung, wenn es harmonisierte Normen für die spezielle Maschine gibt und diese Normen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen berücksichtigen.

Werden die Normen nicht eingehalten oder gibt es solche Normen für den jeweiligen Anwendungsfall nicht, ist es zukünftig möglich, statt der EG-Baumusterprüfung auch ein sog. umfassendes Qualitätssicherungssystem (nach Anhang X) durch den Hersteller anzuwenden.

Der Anhang IV selbst wurde ebenfalls überarbeitet. Neu hinzu gekommen sind u. a. Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen, wie z. B. Sicherheitsschaltgeräte, Sicherheitssteuerungen und Bussysteme. Neu ist außerdem, dass auch auf Sicherheitsbauteilen die CE-Kennzeichnung anzubringen ist (Anhang V). Da es immer wieder Diskussionen gab, was ein Sicherheitsbauteil ist, wurde als Anhang V der Richtlinie eine hinweisende, nicht vollständige Aufzählung von Sicherheitsbauteilen aufgenommen.

Zusammenfassung

Die EG-Mitgliedstaaten mussten bis zum 29. Juni 2008 ihre nationalen Gesetze an das geänderte EG-Recht angepasst haben (in Deutschland: Überarbeitung der 9. Verordnung zum GPSG-9. GPSGV und ggf. des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes- GPSG). Daran schließt sich eine 18-monatige Anpassungsfrist bis 29. Dezember 2009 an.

Wichtig zu wissen: Eine Übergangsfrist mit gleichzeitiger Anwendung der alten und neuen Richtlinie gibt es nicht! Nach Diskussion mit den Mitgliedstaaten und den notifizierten Stellen hat die Europäische Kommission eine Sammlung von Fragen und Antworten (FAQs) veröffentlicht, die beim Übergang von der alten Maschinenrichtlinie 98/37/ EG zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG helfen sollen. Diese FAQ’s und Antworten finden Sie im Internet u. a. unter www.safety-network. de/de/nlsite/newsletter/2008-ausgabe-3/normen.html.

Fakt ist! Das CE-Zeichen garantiert nicht automatisch eine sichere Maschine. Auch die neue Maschinenrichtlinie kann dies nicht gewährleisten. Denn für die Sicherheit von Mensch und Maschine spielen Faktoren wie Unternehmenskultur, Führungsqualität und Motivation der Mitarbeiter nach wie vor die entscheidende Rolle.

Kontakt

Matthias Brinkmann
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