Was ist eigentlich ... eine „wesentliche Veränderung einer Maschine“ ?

Als Alternative zu einer Neuinvestition kann es sich in vielen Fällen lohnen, eine Maschine zu modernisieren

Detlef Ullrich von Euchner
Detlef Ullrich von Euchner

Als Alternative zu einer Neuinvestition kann es sich in vielen Fällen lohnen, eine Maschine zu modernisieren und technisch aufzurüsten. Betreiber, die an ihren Anlagen Umbauten, Erweiterungen oder Retrofit-Maßnahmen durchführen, müssen diese jedoch nicht nur dokumentieren, sondern auch überprüfen, ob sich dadurch neue Gefährdungen ergeben. Die entscheidende Frage lautet: Handelt es sich um eine „wesentliche Veränderung einer Maschine“?

„Wesentliche Veränderung“ führt zwingend zu einem neuen Konformitätsbewertungsverfahren
Eine „wesentliche Veränderung“ liegt immer dann vor, wenn die nach Inbetriebnahme einer Maschine vorgenommene Modifizierung als erheblich einzustufen ist. In einem solchen Fall gilt die Maschine als neues Produkt, für das ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen ist. Dies folgt aus der Maschinenrichtlinie, Art. 12. Als Leitfaden für die Beurteilung jeder Modifikation an der Maschine dient das 2015 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in zweiter Auflage herausgegebene Interpretationspapier zum Thema „wesentliche Veränderung von Maschinen“.

Nur ein kleiner Teil aller Maßnahmen sind „wesentliche Veränderungen“
Eine erneute CE-Kennzeichnung gilt als aufwändig und teuer. Deshalb schrecken Betreiber nicht selten vor Veränderungen an ihren Maschinen zurück, die über eine reine Instandhaltung hinausgehen. Doch das muss nicht sein; denn nach den Erfahrungen von Euchner fallen nur maximal zehn Prozent aller Modifikationen in die Kategorie „wesentliche Veränderung“.

Austausch von Bauteilen ist keine „wesentliche Veränderung“
Laut dem BMAS-Papier ist „der Austausch von Bauteilen der Maschine durch identische Bauteile oder Bauteile mit identischer Funktion und identischem Sicherheitsniveau sowie der Einbau von Schutzeinrichtungen, die zu einer Erhöhung des Sicherheitsniveaus der Maschine führen und die darüber hinaus keine zusätzlichen Funktionen ermöglichen“, keine „wesentliche Veränderung“. Das betrifft etwa Betreiber, die ihre alten Sicherheitsschalter durch solche mit moderner Transpondertechnik ersetzen. Selbst die Erweiterung einer Anlage um einen zweiten Roboter lässt sich in vielen Fällen als keine „wesentliche Veränderung“ bewerkstelligen, sofern weiterhin – wie der Betreiber in seiner Sicherheitsvalidierung nachzuweisen hat – das bisherige Schutzkonzept greift.

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