18.02.2013 • News

Neuerungen im betrieblichen Brandschutz: Arbeitsstättenregel „Maßnahmen gegen Brände“

Mit Bekanntgabe der neuen Arbeitsstättenregel „Maßnahmen gegen Brände" (ASR A2.2) haben Unternehmen ihre Gefährdungsbeurteilung auch auf Brandrisiken zu erstrecken und Brandschutzm...

Eine der Neuerungen im betrieblichen Brandschutz: Feuerlöscher müssen...
Eine der Neuerungen im betrieblichen Brandschutz: Feuerlöscher müssen möglichst innerhalb von 20 Metern erreichbar sein

Mit Bekanntgabe der neuen Arbeitsstättenregel „Maßnahmen gegen Brände" (ASR A2.2) haben Unternehmen ihre Gefährdungsbeurteilung auch auf Brandrisiken zu erstrecken und Brandschutzmaßnahmen zu treffen. Insbesondere die Anforderungen an die Unterweisung von Beschäftigten und betrieblichen Brandschutzhelfern sowie die betriebliche Ausstattung mit Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen und deren Wartung und Prüfung sind dort näher beschrieben.

Darauf weisen der Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf) und die Gütegemeinschaft Instandhaltung Feuerlöschgeräte e.V. (Gif) hin. „Der Schutz vor Feuer und Brandrauch", so Carsten Wege, Geschäftsführer des bvbf und der Gif, „ist und bleibt eine wichtige Aufgabe des Arbeitgebers für die Sicherheit seiner Beschäftigten. Wer sich an den Vorgaben der neuen ASR A2.2 orientiert, handelt auch weiterhin vorschriftsgemäß und kann sich im Haftungsfall entlasten."

Es gilt nach einer Gefährdungsbeurteilung die betrieblich angemessenen technischen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen zu treffen, was die Ermittlung der Brandgefährdung voraussetzt. Es wird zwischen normaler und erhöhter Brandgefahr unterschieden. Eine normale Brandgefahr wird in all jenen Bereichen angenommen, die mit einer Büronutzung vergleichbar sind. Eine erhöhte Brandgefahr gilt dagegen in allen Betrieben, wo leicht brennbare Stoffe zum Einsatz kommen oder für die Brandentstehung begünstigende Umstände herrschen. Letzteres betrifft brandgefährliche Arbeiten oder Verfahren oder sonstige erhöhte Gefährdungen.

Weitere Neuerungen betreffen die Grundausstattung mit Feuerlöschern. So können hier künftig nur noch Löschgeräte mit mindestens sechs Löschmitteleinheiten (LE) angerechnet werden. Zudem müssen Feuerlöscher möglichst in nicht mehr als 20 Meter Wegstrecke erreichbar sein.

Bei erhöhter Brandgefahr ist zudem die Bereitstellung zusätzlicher Feuerlöschtechnik - von tragbaren oder fahrbaren Kohlendioxid-, Schaum- oder Pulverlöschern bis hin zu Wandhydranten oder Löschanlagen - und Brandmeldetechnik im Einzelfall zu prüfen und vorzunehmen.

Abgesehen von der technischen Ausstattung sollen den Beschäftigten im Rahmen der jährlichen Arbeitsschutzunterweisungen die Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Explosionen sowie das Verhalten im Gefahrenfall näher gebracht werden. Zusätzlich soll nun ein ausreichender Teil der Belegschaft zum Brandschutzhelfer ausgebildet werden. Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen.

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