Europäische PSA-Verordnung: Vorgaben für Hersteller

Seit dem 20. April 2016 ist die neue PSA-Verordnung (EU) 2016/425 der Europäischen Union in Kraft. Sie ersetzt die PSA-Richtlinie 89/686/EWG und nimmt zukünftig alle Wirtschaftsakt...

Seit dem 20. April 2016 ist die neue PSA-Verordnung (EU) 2016/425 der Europäischen Union in Kraft. Sie ersetzt die PSA-Richtlinie 89/686/EWG und nimmt zukünftig alle Wirtschaftsakteure in die Verantwortung – und die Hersteller mehr als bisher. Wir stellen Ihnen hier die Neuerungen für Hersteller und die damit verbundenen Verbesserungen für die Kunden vor. Sie betreffen im Wesentlichen Kennzeichnung, Dokumentation und Rückverfolgbarkeit der Ware. Gleichzeitig erläutern wir konkret die veränderte Position von Händlern und Importeuren mit ihren neuen Pflichten.  

Kennzeichnung: mehr Pflichten
Der Hersteller von PSA-Bekleidung gilt als so genannter „erstmaliger Inverkehrbringer“. Als solcher ist er verpflichtet, auf jedem veräußerten Bekleidungsteil seinen Firmennamen, seinen eingetragenen Handelsnamen (Marke) und die Postanschrift anzugeben. Eine E-Mail-Repräsentanz oder Telefonnummer reicht mit der neuen EU-Verordnung ausdrücklich nicht aus.

Im Rahmen der veränderten Kennzeichnungspflicht werden ab sofort auch Händler und Importeure als Hersteller eingestuft,

  • wenn sie im Ausland hergestellte PSA unter ihrem Namen oder ihrer Marke in Verkehr bringen.
  • wenn sie Veränderungen am Produkt vornehmen, die die Normkonformität beeinträchtigen könnten.

In beiden Fällen muss die PSA ebenfalls ein Zertifizierungs- und Konformitätsverfahren durchlaufen und der Händler bzw. Importeur muss prüfen, ob das Produkt über alle benötigten Bescheinigungen verfügt. Dazu gehört die CE-Kennzeichnung, die das Ergebnis eines ganzen Prozesses symbolisiert, innerhalb dessen die Konformität des Produktes sichergestellt wird. Zweitens müssen sie sicherstellen, dass Gebrauchsanweisung und Konformitätserklärung (mehr dazu weiter unten) beiliegen und ob diese in der Verkehrssprache des Kunden vorhanden sind. Drittens sind sie verpflichtet, Chargennummer und Postanschrift des Herstellers im Etikett vorzuweisen bzw. diese anzubringen.

Zusätzlich müssen Händler und Importeure mit der neuen Richtlinie angemessene Lagerungsbedingungen bereitstellen und die Marktüberwachungsbehörden informieren, wenn sie vermuten, dass die PSA nicht oder nicht mehr normkonform ist.

Diese Vorgaben hinsichtlich der Kennzeichnung von PSA verschaffen dem Kunden mehr Sicherheit: Er kann bei Vorhandensein dieser Kennzeichnungsaspekte in einem zunehmend globalisierten Markt sicher sein, dass er geprüfte und normkonforme PSA-Bekleidung erstanden hat.  

Dokumentation: deutlich erweitert
Die Hersteller von PSA sind verpflichtet, ihren Kunden in den so genannten „Gebrauchsanleitungen“ alle notwendigen Informationen über Benutzung, Lagerung, Reinigung, Instandhaltung, Wartung und Desinfektion der Persönlichen Schutzausrüstung mitzugeben. Dies geschieht bereits jetzt in Anlehnung an die bisherige Gesetzesvorgabe – meist als Broschüre in Papierform, die jedem einzelnen Bekleidungsteil beigelegt wird: Die Gebrauchsanleitung bestätigt, dass die Schutzbekleidung den Normanforderungen entspricht und den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit des Trägers dieser PSA gewährleistet, sofern er sich an die in dieser Broschüre ausgelobten Informationen hält. Es geht also auch um die Aufrechterhaltung der Schutzfunktion während der Lebensdauer des Produktes.

Mit der neuen EU PSA-Verordnung kommt hinzu, dass der Einsatzzweck der Bekleidung angegeben werden muss. Genauere Angaben über das Risiko, vor dem die gelieferte PSA-Bekleidung schützen soll, geben dem Verbraucher ein Mehr an Sicherheit, dass er die richtige Bekleidung für seinen Bedarf am Arbeitsplatz hat.

Darüber hinaus ist zukünftig die Angabe von Monat und Jahr über eine erkennbare Alterung gefordert, sofern diese bekannt oder absehbar ist. Liegen zum Beispiel Erkenntnisse über ein Nachlassen der Leistung durch Alterung vor, so muss der Hersteller dies eindeutig und dauerhaft auf jedem in Verkehr gebrachten PSA-Fertigteil angeben, ebenso auf der Verpackung. Gemeint sind hierbei beispielsweise das Nachlassen der Retroreflexion eines retroreflektierenden Materials oder Farbveränderungen durch UV-Einstrahlung bei der Lagerung. Der Kunde wird so bereits beim Kauf darauf aufmerksam gemacht, dass nach Ablauf des angegebenen Zeitraums der bis dahin gemäß Zertifizierung gegebene Schutz gegebenenfalls nicht mehr sichergestellt sein kann. Weil die Benutzung und die Pflege des Bekleidungsteiles einen erheblichen Einfluss auf den Alterungsprozess haben, gilt die Information zur Alterung daher immer ausgehend von einer sachgemäßen Anwendung und Pflege.

Konformitätserklärung: grundsätzlich zu veröffentlichen
Die zweite wesentliche Änderung in punkto Dokumentation ist die Verpflichtung für Hersteller, die so genannte Konformitätserklärung von allen im Verkehr befindlichen Produkten dem Produkt beizufügen oder sie alternativ im Internet bereitzustellen und den Internet-Link am Produkt anzubringen. Die Konformitätserklärung bestätigt, dass das in Serie produzierte Bekleidungsstück gemäß dem Urmodell hergestellt worden ist. Bisher haben viele PSA-Hersteller diese Konformitätserklärungen inhouse archiviert und auf Verlangen selbstverständlich zur Verfügung gestellt. Die grundsätzliche Veröffentlichung dieses Dokumentes im Internet erhöht für den Kunden die Transparenz bezüglich der von ihm erworbenen Ware. Die Veröffentlichung der Konformitätserklärung erfolgt in der Landessprache des Herstellers und in der Sprache, in der er mit dem Kunden kommuniziert, also hierzulande in Deutsch und Englisch. So kann ein Kunde sich jederzeit davon überzeugen, dass es sich um zertifizierte norm- und musterkonforme PSA handelt.

Rückverfolgbarkeit: dauerhaft ­erforderlich
Was bisher freiwillig war, wird nun zur Pflicht: Mit der neuen EU PSA-Verordnung müssen die Hersteller ihrem Produkt dauerhaft eine Information beifügen, die die Rückverfolgbarkeit der Produktion gewährleistet. Das kann eine Chargen- oder Seriennummer sein. Diese muss am Produkt dauerhaft angebracht sein. Bei sehr kleinen Produkten darf dieses auch auf der Verpackung geschehen. Dadurch können im Mangel- oder Reklamationsfall über die gesamte Herstellungskette hinweg Ursache und Verursacher ermittelt werden. Außerdem kann die Marktüberwachung effizienter gegen Produktpiraterie vorgehen. Und dem Kunden gibt dies weiterhin mehr Sicherheit, dass es sich um normkonform produzierte Ware handelt. Die Kennzeichnung der Rückverfolgbarkeit via RFID-Chiptechnologie wird hierbei sicher zukünftig ein großes Thema sein.

Stellt ein Hersteller fest, dass in Verkehr gebrachte PSA-Bekleidung Risiken oder Mängel enthalten könnte, weil sie zum Beispiel nicht den Vorgaben entspricht, muss er schon heute unverzüglich Maßnahmen zur Rücknahme und Korrektur durchführen. Mit der neuen EU PSA-Verordnung muss er zusätzlich der zuständigen nationalen Behörde auf Verlangen alle Unterlagen hierzu in Papierform oder auf elektronischem Weg zur Verfügung stellen. Diese Maßnahme dient der Abwendung von bestehenden Risiken für den Verbraucher.

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