Hymer: Unten breiter je Leiter
Die speziell geschulten Fachkräfte für Arbeitssicherheit in den Industrieunternehmen wissen: Um Arbeitsunfälle und damit verbundene körperliche Folgeschäden und kostenintensive Ausfallzeiten zu vermeiden, ist es wichtig, die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung und relevante, aktuelle Normen zu berücksichtigen. Sorgfältig bedachte Abläufe und Prozesse sorgen für eine bestmögliche Sicherheit. Hierzu zählt auch die Auswahl geeigneter Steigtechnikprodukte für Arbeiten in der Höhe wie Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten.
Welche Richtlinien hier gelten und welche Normen bereits bei der Herstellung für hochgradig sichere Leitern und Fahrgerüste sorgen, erläutert der süddeutsche Steigtechnikproduzent Hymer-Leichtmetallbau.
Untersuchungen von Absturzunfällen zeigen, dass die eingesetzten Leitern und Tritte unter anderem zum Teil durch Verschleiß schadhaft waren bzw. eine für die Tätigkeit ungeeignete Arbeitshilfe eingesetzt wurde oder dass der Anwender das gewählte Steigtechnikprodukt nicht korrekt genutzt hat. Die Sensibilität der Anwender für das Thema Arbeitssicherheit wächst jedoch. Hierzu tragen zunehmend verschärfte Normvorgaben für die Hersteller ebenso bei wie aktuelle klare Richtlinien für den Einsatz betrieblicher Steigtechnik. Der süddeutsche Steigtechnikspezialist Hymer-Leichtmetallbau fertigt seit rund 60 Jahren qualitative, langlebige Steigtechnikkonstruktionen, die bis ins Detail durchdacht sind.
TRBS 2121-2 als Entscheidungshilfe
Um das Unfallrisiko bei der Arbeit mit Steigtechnik möglichst gering zu halten, sollten Unternehmer ihre Mitarbeiter im sicheren Umgang mit den Arbeitsmitteln schulen und die eingesetzten Produkte regelmäßig auf ihre Unversehrtheit prüfen. Die Risikominimierung beginnt aber schon bei der Auswahl der passenden Steigtechniklösung für den jeweiligen Einsatzzweck. Bei dieser Entscheidung helfen unter anderem die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS). Wesentliche Vorgabe der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wie auch der TRBS 2121-2 ist, dass Unternehmen, deren Mitarbeiter an höhergelegenen Stellen arbeiten, grundsätzlich zuerst eine Gefährdungsbeurteilung durchführen müssen.
Gefährdungsbeurteilung und Regeln
Geprüft werden Aspekte wie die Komplexität und die Dauer der geplanten Tätigkeit, der Höhenunterschied, das bauliche Umfeld sowie die Bodenbeschaffenheit. Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung wird entschieden, welches Arbeitsmittel zum Einsatz kommt – ob eine Leiter, ein Fahrgerüst oder eine Hebebühne. Klare Richtlinien gibt die TRBS 2121-2 auch für den Einsatz vor: Bei der Verwendung der Leiter als Verkehrsweg – also als Zugangshilfe zu einem höhergelegenen Arbeitsplatz – dürfen bis zu einer Zustiegshöhe von maximal 5 Metern für einen sicheren Auf- und Abstieg geeignete Sprossen- oder Stufenleitern eingesetzt werden. Liegt der Arbeitsplatz darüber, muss eine Alternative verwendet werden, zum Beispiel ein Treppengerüst wie das Hymer Treppen-Fahrgerüst 6273 mit Fahrtraverse. Bei der Verwendung der Leiter als Arbeitsplatz dürfen ausschließlich Produkte verwendet werden, auf denen der Anwender mit beiden Füßen fest auf einer mindestens 80 Milimeter tiefen Stufe oder einer Plattform stehen kann. Hier bietet Hymer-Leichtmetallbau verschiedene geeignete Produkte. Die Nutzung der Leiter als Arbeitsplatz ist zudem zeitlich reguliert. Bis zu einer Standhöhe von 2 Metern ist die Nutzung uneingeschränkt, bei einer Standhöhe ab 2 und bis 5 Metern nur für den Zeitraum von maximal zwei Stunden erlaubt. Ab einer Standhöhe von 5 Metern muss generell ein alternatives Arbeitsmittel gewählt werden, beispielsweise ein Fahrgerüst wie das Hymer Advanced Safe-T 7070 oder 7075, die dem Anwender bereits beim Aufbau eine optimale Sicherheit gewährleisten.
EN 131 für tragbare Leitern
Die beste Basis für ein sicheres Arbeiten in der Höhe sind normkonform hergestellte Produkte. Die für die Herstellung tragbarer Leitern gültige Norm ist die europäische Norm EN 131. Die einzelnen Teile der EN 131 werden seit einigen Jahren überarbeitet und die Vorgaben verschärft. Anlegeleitern wie Schiebe- oder Seilzugleitern ab einer Länge von 3 Metern müssen jetzt grundsätzlich eine Standverbreiterung vorweisen, beispielsweise in Form einer Traverse. Deren Breite ist abhängig von der Länge der jeweiligen Anlegeleiter, beträgt jedoch maximal 1,20 Meter. Auch Gelenkleitern, die als Anlegeleiter in ausgefahrenem Zustand eine Länge von 3 Metern überschreiten, müssen seit der Änderung des vierten Teils der EN 131 im vergangenen Jahr mit einer Standverbreiterung ausgestattet sein. Normkonforme Produkte von Hymer-Leichtmetallbau sind beispielsweise die Hymer-Teleskopleitern mit klappbaren Auslegern. Vielzweckleitern mit 4 x 3 Sprossen, die eine Möglichkeit des Aufbaus als Arbeitsbühne bieten, müssen vom Hersteller inklusive einer passenden Plattform ausgeliefert werden, wie die Hymer Vielzweckleiter 4143, die sich als Anlege- und Stehleiter sowie durch die im Lieferumfang enthaltene Plattform als komfortable Arbeitsbühne auch in Treppenstellung einsetzen lässt.
Neue Fassung der Norm EN 1004 für Fahrgerüste erschienen
Auch die Norm EN 1004 für Fahrgerüste wurde jetzt überarbeitet und ist seit 1. Februar 2021 in Kraft. Eine der wesentlichen Änderungen ist die Verpflichtung für Hersteller, normkonforme Fahrgerüste ausschließlich mit der Möglichkeit einer sicheren Aufbauweise anzubieten. Während des Auf- oder Abbaus sind Anwender von Fahrgerüsten besonders gefährdet, da die sichernden Elemente wie Geländerteile und Streben erst noch angebracht werden müssen. Die neue Fassung der EN 1004 sieht vor, dass Fahrgerüste so kon-struiert sein müssen, dass bereits während des Aufbaus ein kontinuierlicher Seitenschutz gewährleistet ist. Hymer-Leichtmetallbau hat bei der Konstruktion der Steigtechnikprodukte die Sicherheit und den Komfort der Anwender seit jeher fest im Blick und bietet intelligente Lösungen, die die neuen Vorgaben der EN 1004 schon heute erfüllen.
Business Partner
Hymer-Leichtmetallbau GmbH & Co. KGKäferhofen 10
88239 Wangen/Allgäu
Deutschland
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