Sicherheitsschuhe: Bei Knick-, Senk- und Spreizfuß

Wer morgens ins Büro fährt, schlüpft je nach Anlass in seine Freizeitschuhe oder aber streift die Business-Schuhe passend zum Anzug über. Gedanken über mögliche Gefahren, die am ­Arbeitsplatz für die Füße lauern, müssen sich solche Mitarbeiter in der Regel nicht machen. Doch es gibt viele Berufe, bei denen das Tragen von Freizeitschuhen nicht nur fahrlässig, sondern auch verboten ist. Je nach Verletzungsrisiko müssen ­Arbeitnehmer in der Industrie, auf dem Bau oder in bestimmten Dienstleistungsbereichen Berufs- oder ­Sicherheitsschuhe tragen.

Je nach Gefährdungsbeurteilung ist an vielen Arbeitsplätzen passender Fußschutz gesetzlich vorgeschrieben. Dort, wo es wie im Garten- und Landschaftsbau oder in der Industrie rau zugeht, wo schweres Gerät und schwere Maschinen zum Einsatz kommen, müssen Mitarbeiter Sicherheitsschuhe tragen, die mit einer Zehenschutzkappe ausgestattet sind. Diese soll die Zehen vor Quetschungen schützen und widersteht bei Sicherheitsschuhen einer Belastung von 200 Joule. Sicherheitsschuhe sind zudem nach EN ISO 20345 im Wesentlichen in die Kategorien S1 bis S3 eingeteilt. Hier werden jeweils zusätzliche Anforderungen wie etwa ein geschlossener Fersenbereich (S1), Wasseraufnahme (S2) oder eine durchtrittsichere Zwischensohle (S3) an den Schuh gestellt, die an bestimmten Arbeitsplätzen Pflicht sind.

Berufsschuhe hingegen werden bei Tätigkeiten getragen, in denen für die Füße zwar kein Verletzungsrisiko durch Stoß- oder Druckeinwirkung zu erwarten ist, dennoch aber gewisse Schutzmaßnahmen für die Füße erforderlich sind - etwa in vielen Dienstleitungsberufen, in der Gastronomie oder im Pflegesektor. Dementsprechend müssen die nach EN ISO 20347 zertifizierten Berufsschuhe zwar nicht mit einer Zehenschutzkappe ausgestattet sein, verfügen aber je nach Kategorie ebenfalls über durchtrittsichere Zwischensohlen, grobstollige Profile oder besondere Dämpfungseigenschaften.

Fußschutz muss passen - in jeder ­Situation
Für einen optimalen Schutz der Füße sollte jedoch nicht nur auf entsprechende Sicherheitsfeatures, sondern auch auf die Passform und das Tragegefühl geachtet werden. Stimmt die Passform nicht, sind Druckstellen, Blasen und Ermüdungserscheinungen an der Tagesordnung und die Arbeit wird schnell zur Qual. Hat man die Sicherheits- und Passformelemente des Schuhwerks berücksichtigt, stehen viele Mitarbeiter heutzutage jedoch schnell noch vor einer weiteren Frage: Wie kann ich meinen Fußschutz so anpassen, dass auch Spreizfuß, Knickfuß, Senkfuß oder Hallux valgus nach vielen Arbeitsstunden nicht zum schmerzlichen Problem für meine Füße werden?

Fakt ist: Mittlerweile sind rund zehn Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland aufgrund solcher Fußfehlstellungen auf Schuhe mit einer orthopädischer Zurichtung angewiesen. Ein Grund für diese Krankheitsbilder ist das permanente Gehen auf harten Untergründen wie Beton. Dadurch werden die 26 Knochen des Fußes deutlich mehr beansprucht. Wirkt das Schuhwerk einer solchen Fußfehlstellung nicht entgegen, kann das Krankheitsbild sich weiter verschlechtern. Der ungeeignete Schuh kann von Fußschmerzen über Haltungsschäden bis hin zu Arbeitsausfall führen.

Private Einlagen im Sicherheitsschuh?
Lange Jahre war die orthopädische Zurichtung von Fußschutz eine heikle Angelegenheit. Was vielfach bei den betroffenen Mitarbeitern nicht bekannt war: Einlagen beispielsweise aus Freizeitschuhen dürfen nicht einfach für einen Sicherheitsschuh im Arbeitsalltag verwendet werden. Der Grund? Sicherheits- und Berufsschuhe werden vom Gesetzgeber ähnlich wie technische Geräte behandelt. Sie erhalten ein CE-Kennzeichen und unterliegen einer Baumusterprüfung durch unabhängige Institute. Selbst kleine unsachgemäße Veränderungen an der Persönlichen Schutzausrüstung können dazu führen, dass der Schutz aus der Baumusterprüfbescheinigung erlischt. Die Baumusterprüfbescheinigung allerdings ist laut der entsprechenden Normen und der Berufsgenossenschaften Pflicht, damit der jeweilige Schuh überhaupt als ordnungsgemäßer Fußschutz anerkannt wird.

Wohin dies in der Vergangenheit führen konnte, zeigt das Beispiel der Einlagen: Die im Sicherheitsschuh vorgeschriebene Mindesthöhe der Zehenschutzkappe wurde durch den Einsatz der Einlage aus dem Privatschuh so verändert, dass die verbleibende Resthöhe der Schutzkappe bei einer Belastung durch herabfallende Gegenstände zu gering war, um die Zehen vor Verletzungen zu schützen. Da der Schuh nicht mehr dem ursprünglichen Auslieferungszustand entsprach, schied eine Haftung des Herstellers aus. Somit mussten die Haftungsfragen letztlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geklärt werden - eine arbeitsrechtlich und versicherungstechnisch undurchsichtige und unbefriedigende Situation.

Versicherungsschutz trotz ­orthopädischer Veränderung
Heute hingegen ist die orthopädische Zurichtung von Sicherheits- und Berufsschuhen aus versicherungstechnischer Sicht glücklicherweise geregelt: 2007 wurde die Berufsgenossenschaftliche Regel (BGR) 191 geändert und schreibt seitdem verbindlich vor, was beachtet werden muss, damit der Fußschutz auch nach einer orthopädischen Zurichtung im Arbeitsalltag weiter getragen werden darf. Kern der geänderten BGR 191: Für jeden orthopädischen Fußschutz muss eine Baumusterprüfbescheinigung vorliegen. Zur Umsetzung muss der Schuhhersteller eine Fertigungsanweisung konzipieren und im Anschluss für das Baumusterprüfverfahren Prototypen orthopädischen Fußschutzes fertigen.

In der Theorie klingt dies sehr simpel, doch in der Praxis ist dieses Verfahren sehr zeit- und kostenaufwändig, denn: Das Schuhmodell wird nun nicht mehr nur in der regulären Version einer Baumusterprüfung unterzogen. Auch wird es jeweils gesondert mit unterschiedlichen orthopädischen Zurichtungen geprüft. So wird zum Beispiel das Modell schrittweise mit verschiedenen abgestuften Schuherhöhungen im Ballenbereich, mit eingearbeiteten Abrollhilfen sowie mit diversen Innen- und Außenranderhöhungen kontrolliert. Aus Perspektive der Prüfnorm handelt es sich dabei jedes Mal um ein anderes Produkt, das vorgelegt wird und überprüft werden muss.

Aber: Je kleinschrittiger das Zertifizierungsverfahren, desto größer ist später das Angebot an möglichen Zurichtungsvarianten. Und das ist gut für die stets sehr individuellen Fußprobleme, die die Träger von Sicherheits- und Berufsschuhen mitbringen. Namhafte Schuhhersteller haben seit 2007 die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen umgesetzt und ermöglichen seither die Umarbeitung ihrer Schuhmodelle durch externe Orthopädieschuhtechniker. Bei dem Spezialisten für Sicherheitsschuhe Elten beispielsweise sind etwa 90 Prozent der mehr als 100 Sicherheitsschuhmodelle für eine orthopädische Zurichtung zugelassen.

Kostenübernahme - günstiger als ­Arbeitsausfall
Ein Arbeitnehmer, der sein zertifiziertes Schuhwerk durch Einlagen oder Absatzerhöhungen verändern muss, kann diese nun problemlos durch einen Orthopädieschuhmacher oder im Sanitätshaus bei sich um die Ecke vornehmen lassen. Diese Anlaufstellen können auch Fragen bezüglich der Kosten beantworten. Wer für die Ausgaben für einen orthopädisch veränderten Fußschutz aufkommt, ist nämlich nicht einheitlich geregelt. Generell gilt: Die Kosten für orthopädische Zurichtungen zahlen Krankenkassen nur für Privatschuhe, nicht aber für Sicherheits- und Berufsschuhe. Kostenträger hierfür können etwa die gesetzliche Rentenversicherung sein, die beispielsweise die Kosten bei einer drohenden Erwerbsunfähigkeit übernimmt, oder auch die gesetzliche Unfallversicherung, die bei einer Fehlstellung als Folge eines Arbeitsunfalls einspringt.

Auch Unternehmen beteiligen sich immer öfter an den Kosten für orthopädisch veränderten Fußschutz. Aus gutem Grund: Viele Arbeitgeber sind daran interessiert, den Krankheitsausfall ihrer Mitarbeiter zu minimieren. Arbeitsausfälle können besonders für kleinere Betriebe wirtschaftliche Verluste zur Folge haben. Die Übernahme der Kosten für einen orthopädisch veränderten Schuh ist für einen Arbeitgeber und den Fortbestand seines Unternehmens somit günstiger als der Ausfall eines Angestellten für einen längeren Zeitraum aufgrund schmerzender oder verletzter Füße.

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