Was ist eigentlich... TRBS 2121-2
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 2121-2 Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern richten sich an Unternehmen, die bei der Ausübung gewerblich...
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 2121-2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“ richten sich an Unternehmen, die bei der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten Leitern einsetzen. Die TRBS wurden durch den Ausschuss für Betriebssicherheit erarbeitet, der dem Arbeitsministerium zugeordnet ist, und müssen nicht verbindlich angewendet werden. Sie bieten jedoch eine wichtige Hilfestellung, wie Arbeitgeber die gesetzlich vorgegebenen Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für die Bereitstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln korrekt umsetzen. Kurz: Wendet ein Unternehmen die TRBS an, erfüllt es automatisch die verpflichtenden Schutzziele der BetrSichV. Bei einer Betriebsprüfung müsste dies sonst durch andere Maßnahmen nachgewiesen werden, was mit einem deutlich höheren Arbeits- und Zeitaufwand einhergehen dürfte.
Um die Arbeitssicherheit der Mitarbeiter beim beruflichen Einsatz von Leitern nochmals zu verstärken, wurden die TRBS 2121-2 überarbeitet. Die Neufassung ist seit Dezember 2018 gültig.
Erste Maßnahmen
Der erste Schritt für die korrekte Umsetzung der TRBS 2121-2 ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Geprüft werden Aspekte wie die Komplexität und die Dauer der geplanten Tätigkeit, der zu bewältigende Höhenunterschied, das bauliche Umfeld oder die Bodenbeschaffenheit. Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung wird entschieden, welches Arbeitsmittel, beispielsweise eine Leiter, ein Fahrgerüst oder eine Hebebühne, das für die Tätigkeit an diesem Einsatzort am besten geeignete und sicherste ist.
Was genau ist neu?
Eine der wesentlichen Änderungen in der neuen TRBS 2121-2 ist, dass die zulässige Zustiegshöhe bei Verwendung der Leiter als Verkehrsweg – also als Zugangshilfe zu einem höhergelegenen Arbeitsplatz – stärker reglementiert wurde. Bis zu einer Zustiegshöhe von maximal 5 Metern dürfen für einen sicheren Auf- und Abstieg geeignete Sprossen- oder Stufenleitern eingesetzt werden. Liegt der zu erreichende Arbeitsplatz höher, muss künftig eine Alternative verwendet werden, zum Beispiel ein Treppengerüst. Eine Ausnahme ist nur dann erlaubt, wenn die Leiter nachweislich nur sehr selten genutzt wird.
Soll die Leiter nicht nur als Zugang, sondern selbst als Arbeitsplatz genutzt werden, schreibt die neue TRBS 2121-2 zukünftig vor, dass ausschließlich noch Produkte verwendet werden dürfen, auf denen der Anwender mit beiden Füßen fest auf einer mindestens 80 mm tiefen Stufe oder einer Plattform stehen kann. Eine flexible Option, einen festen Stand auch auf einer Sprossenleiter zu gewährleisten, stellen Einhängetritte dar, die als Zubehör erworben werden können.
Neu ist auch die zeitliche Regulierung der Nutzung einer Leiter als Arbeitsplatz: Bis zu einer Standhöhe von 2 Metern ist die Nutzung uneingeschränkt, bei einer Standhöhe ab 2 und bis 5 Meter nur für den Zeitraum von maximal zwei Stunden erlaubt. Ab einer Standhöhe von 5 Metern muss generell ein alternatives Arbeitsmittel, beispielsweise ein Fahrgerüst, gewählt werden.
Alle Anwender, die beruflich Leitern einsetzen, können die Inhalte der neuen TRBS 2121-2 in einem übersichtlichen Info-Flyer hier herunterladen: https://www.hymer-alu.de/steigtechnik-serie/neue-trbs-2121-2.html
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